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ergeben für die Stellung der Krone besonders zur Justiz, die kirchlichen und Selbstverwaltungs-Gerichte, den Process, das alte Gebrauchsrecht, das Recht am Boden und die Klagen auf Land. Ueberall erfasst Maitland die Einzelheit im Rahmen der grossen Entwicklung; dieser Abschnitt, klar und kurz dargestellt, lockt zur Uebersetzung, duldet aber keinen Auszug.

Unter den vielen lobenden Kritiken des Buches, wie J. G. Black (RH 1889, 387), vergleicht Winogradoff (Law Quart. R. 1888, 436) die Englische mit der Franz. Rechtsentwicklung im 13. Jahrh. C. Elton (EHR 1889, 154) zeigt den Sieg der possessorischen Klage mit der summarischen königlichen Rechtshilfe über das [Eigenthum petirende] Writ of right, und geht auf das Erbrecht an Land ein: Jüngstenfolge deutet nicht überall auf villanen Besitz; Socagium fiel unter Heinrich II. bald dem Aeltesten, bald dem Jüngsten zu, ward meist nach Gavelkind getheilt, ward dagegen am 1240 dem Aeltesten zugewendet, wo nicht gegentheiliger Ortsbrauch (wie in Kent und anderswo) nachgewiesen war. H. Brunner (Sav. Z. f. Rechtsg. X Germ., 240) betont den Antheil der Engl. Geistlichkeit an der Entwicklung des nationalen Rechts, vergleicht zur Schelte des Grafschaftsrecords Friesisches Recht, geht auf die Verfolgung des Gestohlenen und den Gewährzug ein und hebt eine Inquisitio de odio et athia heraus, bei der der Gerichtshalter die Anwendung der Jury ohne königlichen Befehl entschuldigt als nothwendigen Ersatz für das veraltete Ordal.

Aus der Ueberfülle merkwürdiger Einzelheiten sei hier der Beweis durch vorgeladene Sachverständige (in diesem Fall acht Frauen, über Schwangerschaft) in Nr. 137 erwähnt. Eine wichtige Geschichtsquelle ging unter in dem Grundbuch, worin „episcopus Ricardus [von Winchester, 1174–88, einer der ersten Regierungsbeamten] ad commodum conventus [seines Doms] imbreviari fecit quantitates terrarum et nomina tenencium et servicia eorum tam in villenagio quam in libero feodo“, Nr. 1237.

Ueber Villane handeln etwa 70 Processe, aus denen ich folgendes erschliesse: Ein Villan heirathet eine Freie (475. 702. 1228); diese erlangt, sobald sie Witwe wird, das Recht zurück, freies Land zu erben und vor dem Königsgericht zu klagen, welches Recht während der Ehe ruht, weil es ein Villan nicht für sie (die der Ehemann vertreten müsste) ausüben kann (702. 1010. 1139); sie heirathet sogar einen Ritter, 702. Die Nachkommenschaft des Villans ist villan, 702. Heirathet ein Freier eine Villane (1041. 1902), so bleibt seine Nachkommenschaft frei (1041), ausser wenn er auf dem villanen Gutshof der Frau haust, 1839. Ein Villan wird verkauft (1167) für 40 Shilling, 1103. Mancher kauft sich frei, 31. 343. 1837. 1918. Er kann den Freilasser zwingen, ihm die Freiheit zu gewährleisten, die (wie Bracton am Rande gegen seine Collegen bemerkt) gegen Jedermann gilt, 1749. Der Villan darf nicht ohne des Herrn Erlaubniss Mönch werden (1139) oder in die Stadt ziehen und kann durch seinen Herrn binnen Jahresfrist aus der Stadt zurückgefordert werden (wo er als Mercator itinerans eine Bürgerstochter geheirathet hatte, 1228). Mancher Villan besitzt – also unter einem zweiten Herrn – freies Land in Pacht (1837) oder sogar als Feodum (63. 1025. 1263, und verleiht Land

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 409. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_409.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)