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Blatt jetzt fortgerissen ist) aus den Rollen ergänzen. Das Notebook enthält 1982 Nummern, das Rechtsbuch 500 Processe, 200 decken sich. Bei der Legion von anderen Processen ist es zu unwahrscheinlich, dass zwei Autoren unabhängig gerade aus dem vorigen Menschenalter dieselben Beispiele herausfischten, denn nicht nur dieselbe Rolle, sondern dasselbe Zehntel einer Rolle benutzen Notebook und Rechtsbuch. Den Rest der Processe mag Bracton aus einem zweiten uns verlorenen Bande [oder nur Theile] des Notebook geschöpft haben. Kein Rechtsgelehrter ausser Bracton hat damals wissenschaftlich Fälle gesammelt, und sein Werk ist ohne vorherige Collectaneen nach Art des Notebook undenkbar; das Notebook ist einzig in seiner Art, mit der postulirten Vorarbeit Bracton’s also höchst wahrscheinlich identisch.

Innere Gründe beweisen ferner, dass der Text des Notebook 1240–56 und fast gleichzeitig die Randnotirung entstand; der Verf. der letzteren hat nämlich die ausführliche Gesetzgebung von 1259 bis 1274 nicht berücksichtigt. Er kritisirt scharf und kühn die Urtheile als Error oder Optimum, stellt gelehrte Vergleiche an, deckt sich mit Bracton in der juristischen Anschauung überall, gebraucht mehrfach dieselben eigenthümlichen Wendungen, spinnt ähnlich wie Bracton denselben Rechtsfall theoretisch weiter und citirt ganz kurz Namen, die zu Bracton’s Kreise von Orten und Menschen, zu Bracton’s Gutsbesitz und Richterwirksamkeit in Beziehung stehen, endlich verwirrt er wie Bracton Datum und Text eines Statuts. Maitland’s Beweisführung, ein Muster logischen Aufbaus und durchsichtiger Darstellung, hat nirgends Widerspruch gefunden und wenigstens mich überzeugt, dass das Notebook von Bracton herrührt.

Sie behandelt nebenher mehrere für die Englische Verfassung des 13. Jahrhunderts wichtige Punkte, so die Echtheit des Statuts von Merton [vgl. Winogradoff, Law Quart. R. 1888, 437] und die Inrotulirung der Gesetze p. 105; die königlichen Gerichtshöfe und ihre Rollen p. 57; die Festsetzung des Brodpreises je nach dem Kornpreis, die im Latein. Text auch sonst, hier aber Französisch überliefert ist (das einzige nicht Latein. Stück des Notebook) p. 82.

Ganz von Bracton abgesehen, bildet das Notebook eine wichtige Quelle für die Engl. G., denn etwa die Hälfte der Rollen, aus denen es abgeschrieben ward, fehlt jetzt. Ferner erhalten wir hier nicht bloss gleichsam einen Querdurchschnitt durch das Recht um 1225, sondern dank der Kritik am Rande blicken wir auch in den lebendigen Meinungsstreit der Gelehrten, in welchem es weiter entwickelt wird. Da wenigstens eine der Parteien in den meisten dieser Processe zu Adel oder Gentry gehört und um Grundbesitz streitet, so finden Familien- und Ortsgeschichte hier reichen Stoff; allgemein wichtiger Einzelereignisse 1216–33 geschieht nebenher Erwähnung. Mailand deutet I, 129 das Merkwürdigste an, ebenso die Nummern, die Neues

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 408. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_408.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)