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Dass G. die Zeit Friedrich’s II. gewählt hat, liegt wohl daran, dass nur für diese eine grössere Vorarbeit, C. Frey’s Schicksale des Königsguts unter dem letzten Hohenstaufen vorliegt. G. constatirt und beschreibt im I. Theil drei Arten niederen Kirchenguts: 1. Grundherrlichkeit und Patronat, 2. Vogtei, 3. Defensio specialis, und schildert im II. Theile die von Friedrich II. gegen sie geübte Güterpolitik. Während er bezüglich 2 und 3 auf Grund zahlreicher Urkunden durchaus ein Anwachsen, eine planvoll durch Neuerwerbung oder Erweiterung erzielte Vermehrung königlichen Besitzes erweisen kann, muss für die königliche Grundherrlichkeit und Patronat eine entschiedene Minderung durch Friedrich II. und seine Söhne festgestellt werden. Wie steht es mit diesen Rechten? Verfasser geht im ganzen von der vielumstrittenen Ficker’schen Ansicht aus, dass dem Gründer oder Ausstatter kirchlicher Anstalten, besonders also dem König, wo er dies ist, das volle Obereigenthums- und[WS 1] Verfügungsrecht über die verschenkten Güter verbleibt. Obwohl der Geistlichkeit oft unbequem und lästig, überdauerte dies Verhältniss unverändert Jahrhunderte und selbst „aus tactischen Gründen“ die Zeit des Investiturstreites. Erst nach dem Wormser Concordat tritt immer deutlicher (vor allem nachdem Alexander III. in seinen aus Anlass Englischer Verwicklungen erlassenen Decreten das Patronatsrecht als ein jus spirituali annexum erklärt hatte) das Bestreben der Curie und der Geistlichkeit überhaupt hervor, dieses Recht zu bestreiten und zu vernichten. Trotzdem besteht dasselbe noch zu Friedrich’s II. Zeit. Aber Spuren des langen Kampfes zwischen Germanischer und Römischer Auffassung dieses Rechtsverhältnisses sind unverkennbar (p. 12). Sie zeigen sich in der Umwandlung des aus der Grundherrlichkeit folgenden einseitigen Laien-Pfarrsatzes in ein Vorschlagsrecht des Grundherrn. Der Pfarrsatz erscheint nicht mehr als eine blosse Vergabung, donatio, sondern der kirchlichen Anschauung entgegenkommend, spricht Friedrich II. meist von einer „ordinatio“ oder „repraesentatio“. Vollständig erhalten aber ist die Verfügungsfreiheit über den gesammten Grundbesitz der betreffenden Kirche, vor allem die unbeschränkte Nutzung kirchlicher Einkünfte während der Pfarr-Vacanz. Dieses beweist die 1223 erfolgte Vacanzverleihung aller königlichen Patronate an den Deutschen Orden, jenes die zahlreichen meist an kirchliche Institute geschehenen Vergabungen der Kirchenpatronate selbst durch Friedrich II. und seine Söhne.

Aber warum haben die letzten Staufer dies also noch recht werthvolle Recht in solchem Umfange vergabt, dass fast nur noch die grossen Reichspropsteien übrig blieben und der Vorwurf grosser Verschwendung (p. 19 u. 55) ein sehr naheliegender wurde? Verf. versucht

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nnd
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 366. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_366.jpg&oldid=- (Version vom 26.12.2022)