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ohne besondere Erlaubniss nicht an dem Orte zeigen, wo die Rathsversammlungen des Capitano gehalten werden; beleidigen sie ein Mitglied der Signoria und deren Beamte, so werden sie mit der doppelten Strafe belegt, welche gegen sie erkannt worden wäre, wenn sie einen einfachen Popolano angegriffen (offendere) hätten. Verbalinjurien der Magnaten gegen die Rectoren der Stadt, in deren Anwesenheit oder dritten Personen gegenüber oder in Rathsversammlungen begangen, werden von diesen nach Gutdünken mit bleibender oder vorübergehender Ausweisung bestraft. Um sich die ihnen auferlegten Strafsummen zu verschaffen, darf kein Magnat eine Anleihe bei Strafe bei einem Popolano machen. Ob die Bestimmungen, welche gegen die Corruption der Bürgerschaft erlassen wurden, und durch die ein jeder, der Bestechung und Betrug und Verrath[1] an der Comune begangen hatte, für unwürdig erklärt wurde, ein Amt der Republik zu bekleiden, und allen nicht in Florenz Geborenen verboten war, als Anwalt in der Stadt aufzutreten, mit den nächsten Aufgaben der Ordinamenta näher zusammenhängen, oder mehr zufällig in diese Sammlung gerathen sind, mag dahingestellt bleiben. Vielleicht täuschten sich die Gesetzgeber auch nicht über die moralischen Wirkungen, die diese Kampfgesetze gegen die Gewaltthätigkeiten des Adels heraufbeschwören mussten, und man wollte damit allen Umgehungen derselben durch bedenkliche Auslegungen und Bestechungen des Richterstandes einen Riegel vorschieben. Die Stellung dieser Bestimmungen an den Schluss der Ordinamenta, denen dann in einer Constitutio generalis der Vorrang vor allen übrigen Gesetzen der Comune, ihre Rechtsbeständigkeit und Unveränderlichkeit für alle Zeiten in den stärksten Ausdrücken und unter den schwersten Strafandrohungen feierlich bestätigt und zugesichert wird, macht es wahrscheinlich, dass auch sie als Bollwerke für die legale Durchführung des Gesetzeswerkes dienen sollten.

Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnungen der Gerechtigkeit ist eine Entwicklungsperiode der Geschichte von Florenz zum Abschlusse gekommen, in welcher diese Comune aus einer von feudalen Instituten ganz durchsetzten Gemeinde zu einem, wenn auch nicht

  1. Alles das schliesst das Wort baratteria in sich ein.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_295.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2016)