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Bologna wiederholt Podestaten und Capitani, z. B. Corso Donati (1285), von Florenz verschrieb, kann das gar nicht anders gewesen sein. Aber wenn man sagt, die Ordnungen der Gerechtigkeit seien, wie alle Institutionen in Florenz, nur Nachahmungen (imitazioni) von Bologneser Einrichtungen[1], so geht man viel zu weit. Das beweist schon die allmähliche Entstehung der Ordnungen der Gerechtigkeit. Und auch nach ihrer formellen Seite hin sind sie keine „Nachahmung“ der ungeschlachten Bolognesischen Statuten.

Die ersten Massregeln gegen die sich immer mehr steigernden Verbrechen, die wegen der Schwäche der von ihnen Betroffenen ungestraft blieben, stellte am 7. Juni 1285 der Prior Lotto degli Agli[2]. Er beantragte, dem Volkshauptmann Baldovino degli Ugoni bis zum 1. September des Jahres Vollmacht zu geben, jedes Verbrechen zu untersuchen und nach den Bestimmungen der Statuten oder nach eigenem Ermessen zu bestrafen, wenn der betreffende Fall in diesen nicht vorgesehen sei. Diese offenbar in die richterlichen Befugnisse des Podestà eingreifende Bestimmung wurde von den Volksräthen nicht für schon begangene, sondern für zukünftig stattfindende Verbrechen angenommen, und man befand die Massregel so praktisch, dass sie am 7. Juli bis zum 1. October und am 2. October bis zum 1. November verlängert wurde. Gleichzeitig wurden die Strafbestimmungen in Betreff der mit Verbannung Bestraften geschärft. Doch genügten diese Verordnungen nicht. Gerade ein Jahr nach dem letzten der hier angezogenen Rathsbeschlüsse ging man gegen den Adel systematisch vor[3], indem man dem Capitano Monaldo dei Monaldeschi von Orvieto bis zum 1. Januar die

  1. Gaudenzi a. a. O. hierüber S. V: in genere i rivolgimenti e gli ordini di Firenze non furono che l’imitazione di quelli di Bologna.
  2. Le Consulte I, 237, 283, 308. Bei der Kürze der Fassung dieser Sitzungsberichte würden wir nicht erkennen, um was es sich hier gehandelt hat, wenn uns nicht die Provisionen in dem ersten Bande derselben von den genannten Tagen erhalten wären.
  3. Dieses hier angezogene Statut über die vom Adel zu leistenden Bürgschaften kann übrigens nicht das früheste gewesen sein. Denn schon oben ist auf eine Consulta vom 15. März 1285 hingewiesen, nach der die adlichen Familien für ihre Mitglieder Bürgschaft stellten. Wann dieses zuerst eingeführt ist und in welchem Zusammenhang, wissen wir aber nicht.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 282. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_282.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)