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den beiden Gewalten hergestellt. Einige Jahre später mussten die Florentiner längere Zeit Gesandte bei der Curie halten, die sie in den Händeln mit der Klerisei vertreten sollten[1]. Und ein Nothbehelf und der ganzen Richtung der sonstigen Rechtsentwicklung der Comune widersprechend war auch die Auskunft, die man jetzt dahin traf, dass wenn ein Geistlicher (praesbiter, clericus vel religiosa persona) einen Laien aus der Stadt, der Grafschaft und dem Districte angegriffen habe oder habe angreifen lassen, sein Vater, Bruder, Sohn, Neffe oder Onkel, wenn er solche Verwandte habe, die Strafsumme, welche der Angreifer hätte zahlen müssen, wenn er ein Laie gewesen wäre, aufbringen musste[2].

Florenz befand sich damals nicht in einem Zustande, welcher ihm einen Sieg über die einer bürgerlichen Rechtsordnung widerstrebenden Elemente des Klerus hätte sichern können. Finanziell war ein guter Theil der Bürgerschaft von der mächtigen Beschützerin aller Sonderrechte der Klerisei, der Römischen Curie, abhängig. Und wenn einmal das umgekehrte Verhältniss eintrat, und diese momentan die Unterstützung der geldkräftigen Stadt dringend bedurfte, wie zur Zeit, als Bonifacius VIII. in seinem Kampfe gegen die Colonnas sich auf die Beihilfe von Florenz angewiesen sah, und die Comune dann diese Situation sofort auch für ihren Kampf gegen die Durchbrecher aller Rechtsordnung mit Erfolg auszubeuten verstand, so war dieser Vortheil doch nur ein vorübergehender. In einem Moment, in dem sich der Papst anschickte, alle Consequenzen des Systems zu ziehen, das den Sturz der Reichsgewalt herbeigeführt hatte, konnte sich

  1. Provision vom 6. und 25. August. Es werden 25 Libre für zwei Syndici der Comune, Reddito und Todino, welche die Comune in Rom vertraten, bewilligt. Le Consulte II, 55. Hier ist eine Lücke im Texte. – Am 22. October 1293 erhielt die Signoria die Ermächtigung, Ordnungen gegen die Kleriker zu machen, welche behaupten, sie seien der Jurisdiction der Comune nicht unterstellt und desshalb die Rectoren nicht anerkennen. Doch diese Entwicklung gehört schon der folgenden Periode an.
  2. Statuta populi Florentiae, Lib. III, 44; Tom. I S. 261. Dass diese Bestimmung schon damals getroffen wurde, geht daraus hervor, dass sie sich in den nach den Florentiner Statuten gearbeiteten Statuten von Pistoja von 1296 findet. Statutum potestatis Pistorii, ed. Zdekauer S. 149. – Man griff damit auf eine Germanische Rechtsidee zurück; bei den Magnaten ergab sich diese von selbst, aber nicht für jeden Florentiner.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 275. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_275.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)