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den zehnten Theil der eingeschätzten Rente, oder wie man es ausdrückte, dieci lire la lira. Später wurde die Steuer auf 2 Denare für den Gulden festgelegt und es waren alle Köpfe vom 15. bis 70. Jahre taxirt[1].

Man kann sich leicht denken, dass bei dem herrschenden Parteigeiste und der ungewohnten Arbeit viele Fehler und Ungerechtigkeiten bei dieser Einschätzung begangen wurden[2]. Nachtragsbestimmungen und Verbesserungen wurden sofort nöthig. Davon sind uns aber nur einzelne bekannt geblieben, z. B. die, dass die Leistungen der Gemeinden, welche das von den Pisanern erworbene Pontedera bewacht und besetzt gehalten hatten, bei der Besteuerung in Anschlag gebracht werden sollen (25. August 1288). Man kam daher mit der definitiven Festsetzung auch keineswegs rasch zu Ende. Wir haben zwar ein Zeugniss, dass im Mai 1289 eine zum Sesto del Duomo gehörige Ortschaft eingeschätzt war[3], aber aus einer Provision vom 12. Juli d. J. ergibt sich, dass die neue Einschätzung noch nicht überall durchgeführt ist. Erst im Jahre 1290 scheint dieselbe ganz durchgeführt gewesen zu sein. Doch war man keineswegs einig, die neue Veranlagung sofort ganz durchgreifend anzuwenden. In einer Berathung des Volksrathes am 25. October wurde vorgeschlagen, die Hälfte der Steuer nach dem alten, den Rest nach der neuen Veranlagung einzuziehen, und dergleichen mehr. Da man sich nicht einigen konnte, beschliesst man, die Sache dem Podestà, dem Capitano, den Prioren und ihren Vertrauensmännern zu überlassen[4]. Fest steht

    Umlagen gemacht. In Siena waren die reichen Bürger gegen die neuen Einschätzungen, von denen sie Steuererhöhungen zu befürchten hatten. In Florenz führte man erst zwei Jahrhunderte später (1427) die Katastrirung aller Habe durch.

  1. Das Nähere bei Canestrini S. 28.
  2. Um dem Leser ein lebendiges Bild von den Verhandlungen der Räthe über diese Einschätzung zu geben, lasse ich die, soviel ich sehe, ungedruckte Provision vom 5. August 1288, in welche die Verhandlungen aufgenommen sind, am Schlusse als Beilage abdrucken.
  3. Delizie degli Erud. Tosc. X, 227.
  4. Le Consulte I, 486. Einer schlug auch vor, die Stadt nach der neuen, die Grafschaft nach der alten Schätzung zu veranlagen. Im November (Ebd. 491–92) kehren dieselben Vorschläge wieder. Es ist da die Rede von der „libra, quam habent illi de comitatu“ im Gegensatz zur „libra nova
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 254. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_254.jpg&oldid=- (Version vom 6.11.2022)