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et qualiter et qua forma videtur et placet Consilio providere et provideri debere utilius pro Comuni predicto in predictis et circa predicta[1].

Die verschiedensten Ansichten machten sich bei der Berathung sofort geltend. Die Technik des Einschätzungsverfahrens war in Vergessenheit gerathen, was nicht Wunder nehmen kann, wenn die letzte Veranlagung, die ja vor langer Zeit (diu) stattgefunden hatte, im Jahre 1233 ins Werk gesetzt worden war. Es wurde desshalb wiederholt der Antrag gestellt, es möge eine Commission nach Lucca, Siena, Pistoja, Arezzo u. s. w. gesendet werden, welche die dort üblichen Methoden der Steuerveranlagung studiren solle; erst wenn dieses geschehen sei, solle man Beschlüsse fassen[2]. In der That war es hier auch noch besonders schwer, einen gerechten Besteuerungsmodus zu finden. Denn die Bürgerschaft war noch keineswegs eine einheitliche, sondern in Classen geschiedene. Die Versammlung, welche jetzt über die neue Steuerveranlagung beschloss, gehörte ausschliesslich den Zünften und der Bürgerschaft an, in welche sich wohl einzelne Adliche hatten aufnehmen lassen. In ihr, sowie in dem Rath der Comune (des Podestà) bildete der Adel numerisch einen verschwindenden, vielleicht den sechsten Theil der Mitglieder. Die Magnaten schätzten sich desshalb selbst ein und verhandelten mit der Bürgerschaft über die von ihnen aufzubringende Quote[3]. Nicht weniger hatte die Volksgemeinde in Verbindung mit dem Rath des Podestà über den Antheil an der Steuersumme, die umgelegt werden sollte, für die Grafschaft zu befinden, und man kann sich leicht denken, dass bei der herrschenden

  1. So die solenne Formel. Le Consulte I, 179.
  2. Le Consulte I, 780 u. 84: mittatur Lucam etc. et habeatur copia et exemplum forme et modi servati in extimo suo faciendo. Im Archiv von Florenz befindet sich noch eine Veranlagung von Volterra vom 30. October 1265, welche vielleicht damals eingezogen wurde.
  3. Le Consulte I, 180 und 189: et coram eis [magnatibus] dicatur, quod extimum vult fieri, et ab eis habeatur consilium de dicto extimo et parte extimi dandi inter magnates. Et intelligantur magnates illi, qui satis dant apud Comune pro magnatibus, d. h. die untereinander im Gegensatz zu der in Zünften geordneten Bürgerschaft in Geschlechtsverbänden standen und der Comune füreinander Bürgschaft leisten mussten. – Später wurden die Magnaten häufig doppelt so hoch besteuert als die Bürger von Florenz.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 250. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_250.jpg&oldid=- (Version vom 6.11.2022)