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in Florenz im 12. und in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts schon städtische Umlagen gab, geht übrigens aus zahlreichen Urkunden hervor, nach denen sich Comunen und Ortschaften und Burgen der Grafschaft nur unter der Bedingung unterwarfen, dass sie von der städtischen libra oder dem estimo befreit blieben[1]. Schon 1203 wurden alle Geistlichen und Laien der Grafschaft besteuert und 1208 wird schon ein um die Comune verdienter Mann von allen Abgaben auf ewige Zeiten befreit. Jeder Heerd (focolare) und so jede Haushaltung der Grafschaft hatte um diese Zeit sechsundzwanzig Denare jährlich als Herdsteuer zu zahlen[2]. Die erste systematisch durchgeführte Einschätzung aller Grafschaftsbewohner (libbra, lira, allibratio, extimum) ist wohl mit der Volkszählung im Frühjahr 1233 verbunden gewesen. Ein Capitel der Statuten von Florenz, das am 24. Februar 1233 beschlossen wurde, ordnete an, dass im Mai dieses Jahres sich alle Bewohner der Grafschaft nach der Stadt zu begeben hätten und dort vor dem dazu bestimmten Notare des Sesto, zu dem die Ortschaft des Declarirenden gehörte, zu erklären hätten, ob sie milites aut nobiles, factitii vel alloterii seien[3]. Es kann kaum einem Zweifel unterliegen, dass dieser Standeserklärung und Volkszählung der Bewohner der Grafschaft eine ähnliche Aufnahme der Stadtbevölkerung vorausgegangen sein wird, und dass diese nicht aus rein statistischen Interessen

  1. Canestrini a. a. O. S. 16. In Siena hat die erste Lira, d. h. Steueranlegung 1198 stattgefunden u. 1208 bezahlte man zuerst die nach ihr gleichfalls Lira genannte erste Steuerquote. Banchi a. a. O. S. 54 u. 55.
  2. Wenn von dem Fortleben einer Römisch-Byzantinischen Steuer die Rede sein kann, so ist das m. E. bei der sogen. Herdsteuer der Fall. Denn ich möchte in ihr die Byzantinische Rauchsteuer (καπνικόν) wieder erkennen, welche als Ueberrest der alten Kopfsteuer von jeder Feuerstelle der plebejischen Familien auf dem Land erhoben wurde. Zachariae v. Lingenthal, Mémoires de l’Académie de St. Pétersbourg. VII. Ser. T. VI. Nr. 9. S. 13, 14. Diese Steuer war in ganz Mittelitalien und der Romagna verbreitet.
  3. Rondoni, I più antichi frammenti del Costituto Fiorentino S. 16; Hartwig, Quellen etc. II, 90. Ich bemerke noch, dass in der Steuerbefreiung von 1202 (Delizie degli Erud. Tosc. VII, 179) noch von keiner Lira, sondern von einem datium, accatus u. prestantia gesprochen ist; der Sache nach mag es dasselbe gewesen sein wie die Lira, aber die neue Form der Einschätzung war wohl noch nicht da.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 247. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_247.jpg&oldid=- (Version vom 6.11.2022)