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Prou[1]. Das Meiste von dem, was der Verfasser erwähnt, ist längst bekannt, und der ganze Aufsatz scheint lediglich zu dem Ende geschrieben zu sein, das Buch von Championnière über den Besitzwechsel, ein unvollkommenes, ganz veraltetes Werk, das einige darin enthaltene originelle Ansichten kaum vor der gänzlichen Vergessenheit schützen, in Erinnerung zu bringen.

Man gestatte dem Verfasser des vorliegenden Berichtes beiläufig seine eigene Abhandlung über die Französischen Nekrologien im Mittelalter zu erwähnen[2]. Bei diesem Werke, welchem ein umfangreiches Verzeichniss handschriftlicher und gedruckter Nekrologien des alten Frankenreichs beigefügt ist, wird der Versuch gemacht, Ursprung und Gebrauch jener Register darzulegen und zum Gebrauch für Gelehrte, welche damit zu thun haben, kritische Grundsätze aufzustellen. Ein Theil desselben Gegenstandes ist in einem kürzlich in Deutschland erschienenen Buche von Ad. Ebner[3] behandelt worden; der Verfasser schliesst mit der Karolingerzeit, d.  h. gerade mit dem Zeitpunkte, um welchen die Nekrologien zum Vorschein kommen. Man wird in dieser Arbeit und in derjenigen von A. Molinier viel Verwandtes finden; sie werden sich gegenseitig ergänzen können.

In einer Abhandlung über die Anfänge des Parlamentes[4] zeigt Ch. V. Langlois, wie der Hof des Königs, das Parlament des 13. Jahrhunderts, allmählig aus der alten curia regis der ersten Capetinger, einer Versammlung von Getreuen des Königs, welche beauftragt sind, die richterliche Gewalt im Namen des Königs auszuüben, hervorgeht. Vom 12. Jahrhundert ab besitzt dieser Gerichtshof bereits eine eigene Rechtsprechung und feststehende Satzungen; im 13. Jahrhundert nimmt seine Zusammensetzung eine bestimmte Form an, er organisirt sich. Gleichwohl dauert es bis zur Regierung Philipp’s des Schönen, ehe man authentische Bestimmungen über die Thätigkeit dieser grossen politischen Körperschaft findet. – F. Aubert hat es unternommen, die Geschichte eben dieses Parlamentes von 1314 bis 1422 zu schreiben. In einem ersten Bande, welcher 1887 erschien, hatte er die Organisation des Gerichtshofes erforscht; der zweite behandelt die Zuständigkeit desselben[5]. In diesem Bande, ohne Frage dem besten des Werkes, zeigt Aubert, dass das Parlament von Paris, als Erbe der alten curia regis, zugleich ein

  1. Vgl. Bibliogr. ’91, 338.
  2. Impr. nationale. 358 p. 7 fr.
  3. Vgl. Bibliogr. ’90, 3727.
  4. RH 42, 74–114; vgl. DZG III, 214.
  5. Vgl. Nachrr. ’90, 136 h.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 191. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_191.jpg&oldid=- (Version vom 21.12.2022)