Seite:De DZfG 1891 05 183.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

in Kopenhagen; der gesetzliche directe Handel der Hamburger hatte damit sein Ende gefunden. Dagegen erhielt sich nicht nur ein Deutscher sowohl als ein Englischer und Holländischer Schleichhandel nach der Insel, sondern es fuhren auch Hamburger Schiffe noch auf Dänische Rechnung dahin, theilweise sogar direct von Hamburg aus, gleichwie der König auch Dänischen Schiffen die directe Fahrt von Island aus nach Hamburg gestattete; doch suchte dieser der Verwendung fremder Schiffe oder doch deren Auslaufen von fremden Häfen aus, ja sogar dem Verkaufe Isländischer Waaren in Hamburg, möglichst entgegenzuwirken. Nachdem er Glückstadt angelegt hatte (1616), erklärte er diese Holsteinische Stadt zum Stapelplatz für alle Isländischen Waaren (1623), und hier sollten, seit 1645, alle Islandsfahrer ihre Waaren niederlegen und verkaufen; aber auch dieses Hinderniss wussten die Hamburger zu umgehen, und im 18. Jahrhundert traten dieselben sogar ganz offenkundig in ein Vertragsverhältniss zu der Isländischen Compagnie in Kopenhagen; im Grunde wurde in neuer Form nur der alte Handelsbetrieb fortgesetzt.

Die zweite Hälfte der Schrift setzt sich aus sechs Abschnitten zusammen, welche einzelne Seiten der Islandsfahrt noch besonders ins Auge fassen. Zuerst wird die Fischerei behandelt (S. 58–61), an welcher indessen die Deutschen nur geringen Antheil nahmen, wogegen dieselbe vorwiegend in der Hand der Engländer lag, neben den Isländern selbst. Dann wird der Handel besprochen (S. 61–94), und zwar zuerst die Kaufsetzung mit ihren Waarentaxen, sowie den Massen und Gewichten, dann die Belastung des Handels durch Steuern und sonstige Leistungen, endlich der Waarenverkehr; letzteres ein ganz besonders lehrreicher Abschnitt. Weiterhin wird von der Schifffahrt gehandelt (S. 95–105), von den Isländischen Häfen (S. 105–110), wobei auch die Deutsche Kirche im Hafnafjörđur erwähnt wird; dann wird die Gerichtsbarkeit in Rechtssachen, die sich zwischen Einheimischen und Fremden oder Fremden untereinander ergaben, besprochen (S. 111–112), und schliesslich noch die Islandsfahrergesellschaft und -Brüderschaft in Hamburg abgehandelt (S. 119–121).

Ein Ueberblick über die Arbeit ist damit gegeben; über die Art ihrer Ausführung wäre etwa Folgendes zu sagen. Dietrich Schäfer hat bereits in einer Besprechung des Werkes (Deutsche Literaturzeitung, 11. Jahrgang Nr. 24 S. 890–891) bemerkt, dass der Verfasser nicht nur das gedruckte Material auch aus entlegenen Quellen herangezogen, sondern auch viel Neues aus Hamburger, Bremer und Lübecker Archiven beigebracht hat; aber er hat auch darauf aufmerksam gemacht, dass aus einzelnen Dänischen Werken wohl noch Einzelnes

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_183.jpg&oldid=- (Version vom 19.12.2022)