Seite:De DZfG 1891 05 151.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

dem Hofrecht der Bischöfe den hauptsächlichen Antheil an der Entstehung der Zünfte zuschreibt“. Während K. einfach bestreitet, dass dasjenige, was von mir als herrschende Ansicht bekämpft ist, von Andern behauptet worden sei, findet er es andererseits damit vereinbar, Höniger das Verdienst zuzuschreiben, „die Ansichten der älteren Forschung in Bezug auf Hofrecht und Ottonische Privilegien“ beseitigt zu haben. Also nur Höniger hat das Recht, die ältere Ansicht zu bekämpfen! Mit der Behauptung, dass Höniger ein Verdienst auf diesem Gebiete zukomme, steht nun aber K. gewiss allein[1]. Sohm hat in seiner Schrift über die „Entstehung des Deutschen Städtewesens“ (S. 1 bis 17) die Arbeiten näher skizzirt, welche in der neuesten Zeit die Erforschung des Ursprungs der Deutschen Stadtverfassung gefördert haben: Höniger’s ist darin mit keiner Silbe gedacht. Dagegen findet sich der Satz: „Durch v. Below ist die Ansicht von Nitzsch, welche die städtische Entwicklung aus dem Hofrecht abzuleiten sich bemühte, endgültig beseitigt worden“[2]. Und ähnlich drückt sich Gothein ans (a. a. O. S. 18). K. schiebt freilich die Vorlesungen und Uebungen Höniger’s vor. Was darin vorgegangen ist, entzieht sich natürlich öffentlicher Kenntniss. Ich glaube indessen doch behaupten zu dürfen, dass K. irrthümlich berichtet sein muss. Denn Höniger hat die Interpretation des ältesten Strassburger Stadtrechtes durch Nitzsch als zutreffend angesehen (Hist. Z. 58, 205 Anm. 2). Wenn K. sich auf Höniger’s – übrigens kaum 21 Seiten langen – Aufsatz über den Ursprung der Kölner Stadtverfassung beruft, so habe ich mein geringschätziges und bisher nicht beanstandetes Urtheil über denselben schon in meiner „Stadtgemeinde“ (S. 120) formulirt.

Eine etwas andere Fassung hat Lamprecht in seiner Besprechung des K.’schen Buches[3] dem von K. gegen mich erhobenen Vorwurf

  1. Lamprecht hat in einem Referat über K.’s Buch (DLZ 1890, Sp. 1462 ff.) allerdings auch bemerkt, dass mit der „Meinung, dass das kaufmännische Dasein die tiefste Kraft der städtischen Entwicklung gestellt habe, vor K. fast nur Höniger Ernst gemacht hat“. Wenn das der Fall wäre, so hätte Höniger die Ansicht von Nitzsch und Schmoller, dass der Kaufmann sich am liebsten um den Schöffenstuhl herumdrückte, bekämpfen müssen. Das hat er indessen nirgends gethan.
  2. Und dabei ist K.’s Arbeit vor Sohm’s Buch erschienen! Ich nehme jenes Verdienst nicht für mich allein in Anspruch. Hegel hat die Ansicht von Nitzsch für Köln widerlegt. Baltzer hat ferner gezeigt, dass in Strassburg die Ministerialität nicht die Bedeutung gehabt hat, die ihr von der älteren Theorie zugeschrieben worden war.
  3. DLZ 1890, Sp. 1462 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_151.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)