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ein Beispiel des Werthes von Below’s Ausstellungen an einzelnen Behauptungen meiner Arbeit zu geben, erlaubt sein, zum Schluss die Aufmerksamkeit noch auf die Stelle zu lenken, welche Below[1] „selbst für eine Doctordissertation etwas stark“ findet. Ich sagte S. 1 meiner Arbeit: „Communale Entwicklung, d. h. Ausbildung einer Gemeindeverfassung finden wir ja auch auf dem Lande“. Um nur dies zu erwähnen, so ist doch z. B. als hervorragend wichtiger Theil der Ausbildung einer Gemeindeverfassung das Aufkommen eines ständigen Ausschusses der Gemeindemitglieder zu betrachten; die Entstehung solcher Ausschüsse fand jedoch nach Lamprecht[2] nicht vor dem 13. Jahrhundert statt, und auch Below[3] ist ihm in dieser Ansicht gefolgt. So finden wir also „communale Entwicklung“ im Sinne der „Ausbildung einer Gemeindeverfassung“ auch auf dem Lande. Below aber citirt den Satz, gegen den er sich wenden will, unvollständig und legt ihm eine Bedeutung bei, welche er, richtig citirt, gar nicht haben könnte, um dann mit leichter Mühe gegen ihn zu polemisiren. So bestätigt v. Below hier und an anderen Stellen durch die Art, wie er seine tadelnden Bemerkungen gegen meine Arbeit begründet, nur die Berechtigung aller gegen seine Polemik erhobenen Einwendungen.

C. Koehne.     


Replik. Ich könnte mich damit begnügen, die Entgegnung des Herrn Koehne durch den Hinweis darauf zu erwidern, dass von angesehenster Stelle aus ein ähnliches Urtheil über sein Buch gefällt worden ist, wie ich es gefällt habe. Prof. Edgar Loening, bekanntlich einer unserer angesehensten Juristen, der sich namentlich auch durch ein allseitig abwägendes Urtheil auszeichnet, hat K.’s Arbeit in Lit. CBl. 1890, Sp. 1468 ff. eingehend besprochen[4]. Er gelangt, indem er im einzelnen K. Anerkennung zu Theil werden lässt, zu dem Gesammtresultat, dass K. „in den Hauptpunkten die Forschung nicht gefördert hat“[5]. Er hebt ferner energisch hervor, dass die

    Gebiete mir nach Below die einfachsten Kenntnisse fehlen – Sohm a. a. O. S. 93 Note 132.

  1. S. 119.
  2. Dt. Wirthschaftsleben I, 318 ff.
  3. Stadtgem. S. 9–10.
  4. K. beruft sich auf die anerkennenden Worte, welche er von Sohm, Schulte und Lamprecht erhalten. Loening’s Recension, die nur 8 Tage nach derjenigen Lamprecht’s erschien, verschweigt er wohlweislich.
  5. Die Hauptfrage in den Controversen über die Entstehung der Stadtverfassung lautet: woher stammt die Stadtgemeindegewalt? oder mit anderen Worten: ist die Ordnung der wirthschaftlichen Verhältnisse im Mittelalter Sache des Staates (der öffentlichen Gewalt) oder der Gemeinde?
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_149.jpg&oldid=- (Version vom 19.12.2022)