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fehlt mir wirklich das Verständniss: vielmehr glaube ich, dass wenn hier die nachträgliche Erklärung, die Stelle sei „selbstverständlich ironisch gemeint“, bei irgend Jemand helfen könnte, Heinrich Heine mit der paradoxen Bemerkung recht hätte, man könne „jede Dummheit gleichsam ungeschehen machen und sogar in Weisheit umgestalten“, wenn man erklärt, „man habe“ sie „bloss aus Ironie begangen und gesprochen“. Nicht mehr als von dieser Berufung auf Ironie ist endlich auch von der auf falsche Angaben meinerseits zu halten; selbst wenn solche in den S. 116 Note angegebenen Fällen sämmtlich vorliegen würden – was durchaus nicht der Fall ist –, so könnte dieser Umstand doch an dem aus meinen Zusammenstellungen sich ergebenden Urtheil über die Below’schen Arbeiten nichts ändern[1].

Ausser durch Einwendungen gegen die einzelnen Ausführungen meiner Polemik sucht Below dieselbe auch dadurch zu bekämpfen, dass er ihren Autor als „jungen“ Doctor, sein Buch als „erweiterte Doktordissertation“ bezeichnet, indem er sich dafür auf die Bibliographie dieser Zeitschrift beruft. In Hinsicht hierauf brauche ich den Leser wohl kaum auf die herrlichen Ausführungen Lessing’s im 57. seiner antiquarischen Briefe zu verweisen, in welchem für alle Zeiten festgestellt ist, dass wer ein Buch wissenschaftlich kritisiren will, den Autor nur wegen solcher Thatsachen tadeln darf, die er aus dem Buche selbst erfahren konnte. Uebrigens hätte für Herrn Prof. von Below ein Blick auf das Titelblatt meines Buches genügt, um zu erfahren, dass ich ausser in der philosophischen auch in der juristischen Facultät – beiläufig schon vor 5 Jahren – promoviert bin, ein Blick auf das Deckelblatt, dass das Buch keine Erstlingsarbeit ist. Also bleibt nur die Thatsache, dass ein Theil

  1. Es wird genügen, zur Kennzeichnung dieser Berufung auf „unrichtige Angaben“ meinerseits den von Below S. 116 Z. 14–21 erörterten Fall ins Auge zu fassen. Der Passus, um welchen es sich handelt (Stadtg. S. 65) konnte von mir nach dem Zusammenhang, so sehr es Below jetzt auch bestreitet, doch nur so aufgefasst werden, dass er sich damit in erster Linie gegen Schmoller’s in seiner „Weberzunft“ gemachte Bemerkungen richtet; denn letztere gehen unmittelbar der betreffenden Stelle voraus, und ihrem Wortlaut entnimmt Below die „Bussordnungen“, an welche er seine „Ironie“ anknüpft. Es ist ausserdem aber garnicht einzusehen, was geändert wäre, wenn Below’s Polemik sich auf die Stelle in „Strasburgs Blüthe S. 11“ beziehen würde, wie er jetzt behauptet. Hier gibt Schmoller dem Gedanken Ausdruck, dass das spätere Gewerberecht z. Th. aus dem geistlichen Gericht über Fälschung erwachsen sei. Das ist doch etwas ganz anderes, als was Below ihn behaupten lässt.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_144.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)