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Der Sheriff oder Vicecomes nimmt in England eine ähnliche Stellung ein, wie in Frankreich der Bajulus; als Bailli wird hier ein Unterbeamter des Vicecomes bezeichnet, das Wort kommt aber auch in der allgemeinen Bedeutung für den Beamten überhaupt vor. Die Provisionen von Oxford, welche Heinrich III. im Jahre 1258 erliess, enthalten Bestimmungen, die wohl unzweifelhaft mit der Byzantinischen Amtstechnik in Zusammenhang stehen. Der Sheriff ist besoldeter Beamter, sein Amt wechselt jährlich, er leistet einen Eid, dass er während seiner Amtsthätigkeit keine Geschenke annehmen will[1]. Noch im 15. Jahrhundert berichtet Fortescue[2], dass das Amt des Sheriff jährlich wechselt, und dass ein Sheriff erst 3 Jahre nach Ablauf des Amtsjahres zu dem gleichen Amte bestellt werden darf.

Sogar bis nach Schottland scheinen diese Bestimmungen gedrungen zu sein. Das Gesetz „Quoniam attachiamento“ bestimmt, dass alle Beamte, utpote justitiarii, camerarii, vicecomites, locopositi et ballivi, 40 Tage nach Ablauf ihres Amtes am Orte desselben verbleiben sollen: „ut pateat omnibus libera facultas contra eos queremoniam commovendi“[3].




Es wird für die Leser dieses Aufsatzes von Interesse sein, zu erfahren, dass im übernächsten Hefte der Zeitschrift ein kurzer Artikel von R. Davidsohn erscheinen wird, der die Frage der Entstehung des Consulats in Italien von einer anderen Seite angreift. Der Verfasser leitet, gestützt auf urkundliches Material, das Consulat im Comitat von Florenz aus ursprünglich Germanischen Einrichtungen ab, die indess auf Italienischem Boden eine eigenartige Ausgestaltung erfahren haben. Es braucht wohl kaum bemerkt zu werden, dass diese Andeutung nicht etwa auf die lange zuvor verschwundenen Scabini als Vorgänger der Consuln hinweisen soll.



    XXXIII, bei Brünneck a. a. O. p. 153. Vgl. auch Ficker, Forschungen IV p. 292. Es wird für den bajulus von Assisi im Jahre 1210 bestimmt: quicunque fuerit bajulus pro segnoria civitatis hoc anno non sit bajulus dehinc ad tres annos.

  1. Vgl. Stubbs, Constitut. history II, 215, und Select charters p. 395.
  2. Vgl. Du Cange, ed. Favre VIII, 313 v. Vicecomes.
  3. Vgl. Skenaeus, Leges Scottiae p. 131. „Quoniam attachiamento“ c. 101.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_069.jpg&oldid=- (Version vom 15.10.2022)