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Bailli eine doppelte Besoldungsmethode üblich war, die Besoldung in credentiam und in gabellam: beide Formen lassen sich auch beim Podestà nachweisen; die Amtspacht nur beim kaiserlichen Podestà, und auch hier nur an einem Beispiel[1], öfters, wenn auch immerhin selten, bei den consules[2], welche der Kaiser in gleicher Stellung mit dem Podestà einzusetzen pflegte. Auch hier scheint der Kaiser mit den Massregeln, die er nach Normannischem Beispiel einzuführen gedachte, nicht durchgedrungen zu sein. In den Verträgen, welche Friedrich mit den ihm befreundeten Städten abzuschliessen pflegte, übergab er die Regalien gegen eine jährliche Geldzahlung der Stadtgemeinde und überliess ihr die Bestellung ihrer eigenen Beamten[3]. Im Frieden von Constanz wurde das Recht der Communen auf Wahl ihrer Beamten allgemein anerkannt. In diesem Falle haben wir uns die städtischen Podestà und consules als direct besoldete Beamte zu denken; auch die kaiserlichen Podestà, welche Otto IV. und Friedrich II. später einsetzten[4], erhielten eine jährliche Geldbesoldung.

Die charakteristischen Eigenschaften des Normannischen Bailli: jährlichen Amtswechsel, Geldbesoldung und Amtspacht finden wir bei dem Podestà wieder. Dazu kommt noch die eigenthümliche Bestimmung, nach welcher der Podestà nicht aus der Stadt gebürtig sein durfte, der er vorstand. Ich glaube, es kann nicht mehr zweifelhaft sein, dass der Oberitalienische Podestà dem Unteritalienischen Podestà nachgebildet ist, und so schliesslich auf das Römische Vorbild zurückgeht.

Schon früher ist einmal der Versuch gemacht worden, die Entstehung des Amtes des Podestà mit Römisch-rechtlichen Einflüssen in Verbindung zu bringen. Hegel[5] hat gemeint, der Podestà, der auch rector genannt wird, sei dem rector provinciae, welchen die gelehrten Bolognesen in den Pandecten beschrieben fanden, nachgebildet, da dem potestas ebenso, wie dem rector

  1. Ughelli, It. sacra IV, 366: Friedrich’s Vertrag mit Asti von 1159.
  2. Vgl. Stumpf 3931; 3955; 3990; Acta 227. Zwischen Podestà und Consul wurde damals kaum ein Unterschied gemacht. Auch Podestà wurden in der Mehrzahl bestellt. Vgl. Hegel II p. 244 Note 4 und Ficker II p. 184.
  3. Ficker II p. 187.
  4. a. a. O. p. 534, III p. 321 ff.
  5. II p. 247.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_056.jpg&oldid=- (Version vom 15.10.2022)