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ist im Gegensatz zu seinem Griechischen Vorbild durchweg Civilbeamter.

Als στρατηγοί werden in der Constitutio Sicula nur die Baillis von Messina und Salerno bezeichnet[1]; sie nehmen eine Ausnahmestellung unter den übrigen Baillis ein, da sie die volle Gerichtsbarkeit in ihrer Stadt ausüben. Die höhere Criminalgewalt ist zur Zeit Friedrich’s II. im allgemeinen in den Händen des Justiciarius[2], dessen Amt König Roger geschaffen hatte[3]. Nur Messina und Salerno (dazu noch Neapel) waren von der Gewalt der Justiciarii eximirt[4]; hier hatte der Stratege mit seinem alten Namen die volle Amtsgewalt, wie er sie vor der Reform König Roger’s geübt hatte, bewahrt. Den Bailli zur Zeit Robert Guiscard’s haben wir uns, wie den Griechischen Strategen, mit voller Gerichtsbarkeit zu denken.

Der Bailli erhält sein Amt entweder in credentiam oder in gabellam, d. h. er bezieht entweder jährlichen Gehalt oder er verwaltet die Gefälle des Amtes zu eigenem Nutzen und zahlt einen jährlichen Tribut (= gabella)[5]. Der Griechische Stratege war im allgemeinen besoldeter Beamter[6], aber die Strategen der westlichen Provinzen nahmen ihr Amt in Pacht[7]: für die Einkünfte

  1. Huillard-Bréholles p. 44; Carcani p. 72.
  2. Huillard-Bréholles p. 47.
  3. Romuald v. Salerno Mon. Germ. SS. XIX p. 423: Rex autem Rogerius – – – pro componenda pace camerarios et justiciarios per totam terram instituit.
  4. Huillard-Bréholles p. 72. Friedrich II. hob dieses Privileg auf. Dass alle Strategen vor der Reform Roger’s die höhere Gerichtsbarkeit gehabt haben müssen, folgt daraus, dass es keine höheren Gerichtsbeamten gab.
  5. Huillard-Bréholles p. 37. Für die Bedeutung der Ausdrücke vgl. z. B. Winkelmann, Acta imperii p. 669, p. 671, p. 682, p. 683.
  6. Bethmann-Hollweg I, 58. Becker-Marquardt III p. 302, und neuerdings J. Merkel, Abhandlungen aus dem Gebiete des Römischen Rechts, Heft III.
  7. Constantin. Porphyr., De cerem. p. 696. gibt eine Liste der Gehälter, welche die Strategen der verschiedenen Provinzen zur Zeit Kaiser Leo’s bezogen. Die Strategen des Occidents beziehen keinen Gehalt, διὰ τὸ λαμβάνειν αὐτοὺς ἀπὸ τῶν ἰδίων αὐτῶν θεμάτων τὰς ἰδίας αὐτῶν συνηθείας κατ’ ἔτος. – De administr. imperio c. 27 p. 119: die beiden Italienischen Strategen ἐτέλουν κατ’ ἔτος τῷ βασιλεῖ τὰ νενόμισμα τῷ δημοσίψ. Das Wort συνήθεια wird meist für Sportel gebraucht, so z. B. Constantin. Porphyr., De ceremon. p. 708 ff., und in den Novellen Constantin’s. Vgl. Zachariae, Jus
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_038.jpg&oldid=- (Version vom 14.10.2022)