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Alle diese Bestimmungen, von denen sich in Germanischen Gesetzen nichts findet, lassen sich in Byzantinischen Gesetzen nachweisen[1]; man kann sagen: die Amtstechnik der Sicilischen Verfassung ist der Amtstechnik des Römischen Kaiserreichs nachgebildet.

Aber der Beamte Friedrich’s II. ist nicht ohne Weiteres mit dem Beamten Robert Guiscard’s auf eine Stufe zu stellen. Es ist bekannt, dass in der Constitutio Sicula sehr viel Römisches Recht enthalten ist; sollte etwa Friedrich II. ebenso, wie er privatrechtliche Bestimmungen aus den Römischen Rechtsbüchern entlehnte, auch die Amtsverfassung Justinian’s sich zum Vorbild genommen haben? In einem Falle lässt sich die spätere Entlehnung einer Römisch-rechtlichen Bestimmung nachweisen. König Roger hatte auf Bestechlichkeit der Beamten Todesstrafe gesetzt[2] – sein Gesetz ist in die Constitutio aufgenommen –: Friedrich II. milderte die Härte dieser Satzung, indem er nach Römischem Vorbild die Strafe des Quadruplum einführte[3].

Es gilt, die einzelnen Beamten Friedrich’s II. in die Normannische Zeit zu verfolgen.


1. Bajulus.

Wir wissen, dass die Namen des Griechischen Statthalters bajulus, strategus und catapan auf den Normannischen Bailli übergegangen sind. Aber eine wesentliche Aenderung hat sogleich Robert Guiscard an dem Griechischen Amte vorgenommen, indem er aus dem Provinzialamt ein Stadtamt machte[4]. Der Bailli in der Constitutio Sicula ist der städtische Richter für Civilsachen und kleinere Criminalvergehen, zugleich ist er Finanzbeamter[5].

  1. Besoldung der Beamten vgl. unten p. 38. – Eid der Beamten: Nov. 8, c. 7; Basilica VI tit. 1, c. VI. – Ferien: Cod. III, 12; Dig. II, 12. – Jährlicher Wechsel: vgl. Bethmann-Hollweg, Civilprocess III p. 37. – Verbot, Güter zu erwerben: Ulpian, De jure fisci 4 a; Huschke, Jurisprud. Antejustin. p. 597; Cod. I 53; Basilica VI tit. 3, c. 51. – Die Bestimmung über die 50 Tage: Cod. I 49; Nov. 8, c. 9; Basilica VI tit. 3, VIII.
  2. Huillard-Bréholles p. 117.
  3. Huillard-Bréholles p. 184 u. p. 195; Nov. 161, c. 1; Leunclavius II p. 91.
  4. Schon der erste Normannische Stratege, den ich erwähnt finde, ist ein Stadtbeamter: c. ann. 1070. Malaterra, Historia Sicula II cap. 44. Muratori V, 573.
  5. Huillard-Bréholles
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_036.jpg&oldid=- (Version vom 14.10.2022)