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Zeugengerede eine Belastung auch der Englischen Ritter schmieden konnte. Edward II. wollte anfangs die Templer nicht verhaften und sogar Philipp IV., als dessen Motiv er Habgier bezeichnete, von unlauteren Schritten zurückbringen; er ward erst durch den Papst und die Hoffnung auf Beute umgestimmt. Der Engl. Process ergab zuerst nichts Nachtheiliges und nachdem der Papst zur Folterung veranlasste, nur wenig [dies Ergebniss wiederholt Hoogeweg, MHL 16, 139], sodass die Engl. Kirche zufrieden war, als die Ritter alle Ketzerei abschworen. Für die Unschuld des Ordens im Wesentlichen stimmen mit dem Vf. überein: B. Gebhardt Pr. Jbb. 62, 537, der besonders zwei Engl. Zeugnisse entkräftet, K. Wenck GGA ’88, 465 (obwohl er Sch.’s Buch hart angreift), diesem folgend Sternfeld (Hist. Ges. Berl. SB ’88, 3), ferner Busson MIÖG 9, 496, Kugler DLZ ’89, 634, Langlois RH 40, 168, der auf unbenutzte Engl. Acten zum Templerprocess aufmerksam macht, Lea EHR ’88, 149 und „Inquisition“ [s. oben III, 212] III, 267, endlich V. Schultze JBG ’87, II, 177. Dagegen *H. Prutz, Entwicklung u. Untergang des Tempelherrenordens (’88) glaubt zwar nicht mehr an Geheimlehre, wohl aber noch an Verhöhnung Christi. Doch aus dem Engl. Process folgert selbst er noch keine Ketzerei. Sein Buch besprachen Hoogeweg MHL 17, 340, Gebhardt Pr. Jbb. Jan. ’90, 89 und Wenck, GGA ’90, 253, ohne an der Unschuld des Ordens irre zu werden. Letzterer spricht den Zeugen, so Stapelbrugge, mit Recht die Glaubwürdigkeit ab; der Process sei keine kirchenrechtliche Inquisition, sondern ein polit. Gewaltakt; sittlicher Vorwurf treffe höchstens einzelne Templer, der Orden sei schuldlos. Ueber die Templer in Schottland und Irland sei nichts bekannt; in England hinderten sie die monarch. Gewalt weniger als in Frankreich. [Ueber den nur im Englisch des 16. Jhs. erhaltenen Bericht von der für den Orden verhängnissvollen Zusammenkunft zwischen Philipp IV. und Clemens V. vgl. Wenck p. 254.] Er zeigt 270. 262, dass Clemens V. für England gegen Philipps IV. Annexionspolitik eintrat. Unter milites Gasconie capti, die accusaverant ordinem Templi, versteht er Kriegsgefangene, die ihre Lage in Frankreich durch die Philipp willkommene Verleumdung ihres Ordens verbessern wollten. – Von *Gasquet, English monasteries [s. oben I, 458], beginnt Band II, ’89, mit der Confiscation der Güter fremder Orden 1294, der Unterdrückung der Engl. Tempelhäuser und der ausländischen Stifter und der allgemeinen Staats-Kirchen-G. des MAs.; laut Ath. 22VI89, 783; S. Bäumer in ZKTh 13, 461.

Recht im 14. Jh. Dass im XIV. Jh. der Schiffsherr nicht verantwortlich war, wenn er die ihm zum Transport übergebenen Waaren durch feindliche Gewalt verlor, erörtert E. L. de Hart, Law QR Jan. ’89, 17. – *Ern. Nys, Notes pour servir à l’hist. litt. et dogm. du droit international en Angleterre I (Brüss. ’88), behandelt auch ma.liches Kriegsrecht, so das Heergesetz von 1385, „im wesentlichen unsere heutigen Kriegsartikel“, das 1445 erweitert wurde [Zorn; DLZ ’89, 751], und Englands Verhältniss zu den päpstl. und kaiserl. Ansprüchen auf Oberherrschaft, zum kanon. und Röm. Recht und zu den Orden, ferner die Staatstheorieen des 15. Jhs. [Bulmerincq Jb. f. Gesetzgeb. 14, 167, lobend.]

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_170.jpg&oldid=- (Version vom 7.12.2022)