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ausser Franzosen, frei in England verkehren, nur zum Kriege beisteuern lassen, und verschuldeten Kriegern, so lange sie ausser Landes [1297!], Zahlungs-Aufschub gewähren. Hrsg. erklärt Englands damalige Finanzgesch. und weist nach, dass Verf. die Französ. Luxusgesetze kannte, dass der Vorschlag wohl nie an die Engl. Regierung gelangte, sie jedenfalls nicht beeinflusste. Er setzt ihn vielleicht vor 1294, höchst wahrscheinlich vor 1297 an. – H. Dannenberg, Der Sterlingfund von Ribnitz (Z. f. Numism. 15, 302), vergraben um 1270–1300, enthält Engl., Schott., Irische Münzen.

Edward’s I. Familie. Ueber Edward I. und seine Mutter Eleonore von Provence bietet *L. Stephens, Dictionary of national biography XVII Aufsätze von Hunt, bezw. Archer; vgl. Ath. 20IV89, 500. – W. Brailsford, The Eleanor cross at Geddington, Antiq., July ’88, 27 behandelt Edward’s I. Denkmäler für seine erste Gemahlin. – Johanna, die zu Accon geb. Tochter Edward’s I., Gräfin von Gloucester, († 1307), wird von Osbern Bokenham Mitte XV. Jahrh.’s als in ihrem Grabe zu Clare wunderthätig gerühmt; Horstmann, Engl. Stud. 10 (’87), 1.

Verfassung unter Edward I. J. Latimer, On the hundredal and manorial franchise of the Furcas [!] – – in Gloucesters., Tr. Bristol archl. soc. 12, 114, behandelt die königliche Untersuchung von 1275 über private Blutgerichtsbarkeit: in der einen Grafschaft gehörten 45 Galgen den Baronen, die den in ihrem Gerichtsbarkeitsbezirk betroffenen Verbrecher richteten ohne Theilnahme der Curia regis. – W. Rye Notes on crime and accident in Norfolk, temp. Edward I., Archl. R. II, 201, zieht die Rolle über Gefängnissleerung von 1286 aus, mit scharfem Auge für das culturgeschichtlich Wichtige. [Auszüge aus anderen Norfolker Kronprocessrollen (Criminalprotokollen) gab er im *East Anglian III, 148 und in *Norfolk antiq. miscell. II, 159.] Die Anzahl der Verbrechen, besonders gegen das Leben ist erschreckend. Unter den Todtschlägern begegnen viele Geistliche, die auch Kriegswaffen brauchen, einige Vlissinger und Zeeländer im Hafen von Yarmouth, auch Winchelseaer, die dort Bürgen finden, obwohl doch Yarmouth mit den Cinque Ports in Fehde lag. Räuberbanden hausen in der Umgebung der Städte. Viele Verbrecher entrinnen sofort oder aus den Gefängnissen, namentlich geistlicher Barone. Die Verhafteten kommen in Menge im Gefängniss um, theilweise durch schlechte Behandlung, theilweise weil viele Jahre, bisweilen 18, zwischen That und Urtheil verstreichen. Die Verurtheilten enden meist am Galgen; eine Gattenmörderin wird verbrannt. Das Rittergutsgericht übt noch Strafprocess und Hinrichtung, wenn der Gutsherr neben anderen Vorrechten den Galgen besitzt. Ein Gutsherr überfällt nächtlich und bindet seinen entlaufenen Hörigen. Dem König fallen als Deodand die Güter heim, die den unbeabsichtigten Tod eines Menschen verursachten. Eines entkommenen Todtschlägers Habe suchte die Krone einzuziehen und, als sich nichts fand, die Zehnschaft für ihn haften zu lassen; allein er war in keiner, weil er noch nicht zwölf Jahr alt war. – A. H. Dennis, Maintenance and champerty (Law QR Apr. ’90, 169).

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_158.jpg&oldid=- (Version vom 6.12.2022)