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Es lässt sich also schon annehmen, dass ohne die Französische Einwirkung Francesco Coppini allerdings straflos, vielleicht sogar als geschickter Diplomat anerkannt, hätte weiter leben können, wie sein Freund Aliotti ihm noch nach der Rückkehr nach Rom schreibt, er zweifele nicht daran, dass er die höchsten Ehren (amplissimos honores), die er für ihn schon von der Englischen Legation gehofft habe – augenscheinlich den Cardinalat –, sich durch seine Tugend und seine Betriebsamkeit (industria) in Zukunft erwerben werde[1].

Anders stellt sich aber die Frage, ob der Ex-Nuntius, auch nachdem die Anklage nun einmal erhoben war, straflos ausgehen konnte? Darauf gibt das unten mitgetheilte Gutachten der Rota die ausführliche Antwort. Wir trennen die Schuldfrage in Bezug auf seine politische Thätigkeit und in Bezug auf die nur dem privaten Vortheil dienenden Finanzkünste u. dergl. In ersterer Beziehung geht seine Schuld aus unserer Darstellung unzweifelhaft hervor. Die Vertheidigungsschrift hat auch, wie es scheint, nur den Erfolg als Entlastungsgrund angeführt: Coppini behauptet, in England die Reform des Staates herbeigeführt und das Ansehen Roms wiederhergestellt zu haben. Wir wollen als Entschuldigungsgrund für seine Parteinahme gegen die Lancasters noch hinzufügen, dass, wie gesagt, des Papstes Haltung gegenüber der Englischen Thronfrage eine solche war, dass der Nuntius wohl glauben konnte, Pius werde zufrieden sein, wenn die Sache nur in dem einen oder andern Sinne zum endgültigen Austrage käme und dabei „das Ansehen der Kirche“ gestärkt würde. Ferner mochte der Nuntius wissen, dass der Missbrauch mit der Cruciatbulle, ihre Verwendung „ad catholicorum exterminationem“ – auch schon sonst vorgekommen sei, allerdings mit Erlaubniss oder auf ausdrückliches Geheiss des Papstes, und ohne diese ausdrückliche Erlaubniss war die Errichtung der Fahne der Kirche dem Nuntius, wie die Auditores rotae sagen, nicht erlaubt. Bezüglich des mehr privaten Makels der Simonie u. dergl., auf deren Leugnung die Vertheidigungsschrift den Hauptnachdruck gelegt zu haben scheint, machen wir darauf aufmerksam, dass den Auditoren der Rota auch die Rechnungsbücher, „registra“,

    Card. Papiens. epistolae Nr. 162 S. 587.

  1. Armellini a. a. O. 25.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_107.jpg&oldid=- (Version vom 21.9.2022)