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wahren, für seine Kreuzzugspläne jedenfalls vollständig aussichtslosen Stande der Dinge in England nicht genügend unterrichtet gewesen zu sein. Wie hätte er sonst den Französischen Gesandten, die ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Kreuzzugsgedanken mit der Gegnerschaft Englands deckten, den seltsamen Vorschlag machen können, Frankreich und England sollten, damit das Verhältniss ihrer Kräfte gegeneinander nicht gestört werde, gegen die Türken eines so viel Truppen aufbringen als das andere[1]? Um die beiden Staaten miteinander zu versöhnen und so das nach seiner Meinung einzige Hinderniss für ihre Betheiligung am Kampfe gegen die Ungläubigen aus dem Wege zu räumen, dachte er ferner an einen Convent, der in Köln, Lüttich, Metz oder Avignon abzuhalten wäre, und auf welchem „die Gesandten der beiden Könige und anderer, die es angeht“ erscheinen sollten. Durch Breve vom 10. Januar 1460 wurde Francesco Coppini, der Legat[2] in England, von diesen natürlich aussichtslosen Vorschlägen benachrichtigt und aufgefordert, dieselben dem Könige Heinrich VI. mitzutheilen und ihn zu ermahnen, dass er seine Hand zu dem Friedenswerke böte[3].

Das einzige praktische Ergebniss des Mantuaner Congresses war bekanntlich die Cruciat-Bulle, insofern die aufgelegten Türkenzehnten und die Indulgenzgelder den Papst in den Stand setzten, den Gedanken eines selbständigen Vorgehens gegen die Osmanen ins Auge zu fassen. Durch Bulle vom 20. Februar 1460 wurde Coppini zum General-Collector der Türkenzehnten in England, Schottland und Irland ernannt und erhielt ausserdem den Befehl, überall in allen Kirchen der drei Reiche tüchtige Prediger zu bestellen und die Cruciata verkündigen zu lassen. Die Bischöfe wurden gleichzeitig angewiesen, für bestimmte Zeit in ihren Kathedralen Niemand anders das Predigen zu gestatten und sonst den Predigern die Ermahnung des Volkes zu Beiträgen für die Cruciata zur Pflicht zu machen[4]. Die geistlichen Vollmachten,

  1. Voigt, Enea Silvio III, 90.
  2. Wir gebrauchen im Folgenden absichtlich die Bezeichnungen Nuntius und Legat ad libitum – den Quellen entsprechend; ein eigentlicher Legat war Coppini nicht, sondern er hatte nur die Vollmachten eines Legaten.
  3. Raynald, Annalee eccles. ad a. 1460 Nr. XV.
  4. Arch. d. Rota: Copie der Process-Acte aus Reg. Pontiff. Lib. IX. bull. Pii II. (heute cod. 476), fol. 76. (Vgl. Pastor, G. d. Päpste II, 170 Anm. 5.)
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_080.jpg&oldid=- (Version vom 20.9.2022)