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Niemandem das Kreuz anheften sollten, der nicht durch seine Körperkraft oder seine finanziellen Mittel dem Kreuzzuge einen wirklichen Dienst leisten könnte. Andererseits sollte auch kein gesunder kräftiger Mann durch Geld den Schmuck des Kreuzes erwerben können[1].

Mit diesen Verordnungen wurde einem Uebelstande abgeholfen, der für die Kreuzzugsbestrebungen der Jahre 1213 bis 1217 von manchem Nachtheil gewesen war. Nach den Bestimmungen des Innocenz sollte Jeder das Kreuz nehmen können, um dann entweder persönlich den Zug mitzumachen oder durch eine seinen Vermögensverhältnissen entsprechende Summe sich an der Fahrt zu betheiligen, oder aber einen anderen auf seine Kosten den Kreuzzug machen zu lassen, und in jedem Falle sollte er sich derselben Indulgenz erfreuen, wie jeder andere Kreuzfahrer[2]. Diese Bestimmungen waren wohl ideal gedacht, aber in der Praxis gaben sie vielfach Veranlassung zu Durchstechereien und Unredlichkeiten, indem kräftige Leute sich mit Geld abfanden und auch hierbei nicht immer das zahlten, was sie nach ihrem Vermögen zu zahlen verpflichtet waren[3]. –

Gehen wir jetzt zur genaueren Darstellung der Thätigkeit desjenigen Mannes über, den wir für den Sendling des Papstes in der Kölner Erzdiöcese ansehen müssen, des Scholasticus von Köln, Oliver. Bei dem Mangel an sonstigen Nachrichten über die Kreuzzugsbestrebungen und besonders die Kreuzprediger für das Erzstift in dieser Zeit haben wir leider, sobald wir der Wirksamkeit dieses Mannes näher getreten sind, damit zugleich auch gesagt, was über diesen Gegenstand für diese Provinz gesagt werden kann[4]. Man darf aber nicht daran zweifeln, dass mehr

  1. Diese Bestimmungen auch nach Oliver bei Emo a. a. O. S. 499.
  2. Vgl. die Bestimmungen von 1213 April 22.
  3. Vgl. Hoogeweg a. a. O. 261–263. – Trotzdem kamen auch jetzt wieder Unregelmässigkeiten vor. Vgl. Winkelmann, Jahrbücher Friedr. II. I S. 227.
  4. Ueber die Thätigkeit Johann’s von Xanten ist nur das eine Datum bekannt, welches bereits oben erwähnt wurde; von anderen Kreuzpredigern verlautet nichts. Oder sollte mit dem bei Rodenberg 334 genannten Magister Arnoldus der Pastor von Burgende in Twente gemeint sein (vgl. Caes. Heist. IV, 10 und 11), der ein Schüler Oliver’s und sein Begleiter 1214 gewesen ist? Vgl. Hoogeweg a. a. O. 240.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_062.jpg&oldid=- (Version vom 19.9.2022)