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Kreuz angeheftet werden. Wer schon früher das Kreuz genommen, dasselbe aber wieder abgelegt oder den schon begonnenen Kreuzzug abgebrochen hatte, sollte durch kanonische Strafen zur Wiederaufnahme des Gelübdes angehalten werden. Diejenigen Kreuzfahrer, welche wegen Nichtbetheiligung an dem letzten Zuge excommunicirt waren, sollten vom Banne gelöst werden[1], und denjenigen, welche den Weg zum heiligen Lande zu Schiffe machen wollten, ein genügender Aufschub gewährt werden[2]. Ferner sollten die Kreuzprediger wenigstens einmal in jedem Monat an Orten, die dazu geeignet erscheinen, feierliche Processionen veranstalten und täglich in den Kirchen den (79.) Psalm „Deus venerunt gentes“ singen lassen[3]. Wenn bei diesen Processionen oder bei anderen Gelegenheiten den Betheiligten Sündenvergebung ertheilt wird, so sollte die Indulgenz nicht zehn Tage überschreiten[4]. Wie früher sollten auch jetzt wieder in den Kirchen Opferstöcke aufgestellt werden, in welche jeder seinen Beitrag werfen könne. Das gesammelte Geld sollte gut aufgehoben werden, damit es zur Zeit der Fahrt disponibel sei.

Weitere Bestimmungen, welche eine entschiedene Besserung gegen die des Innocenz bedeuten, waren die, dass die Kreuzprediger

  1. Hiermit bevollmächtigte Honorius den Scholaster von Mainz, Konrad, 1220 Nov. 28; vgl. Böhmer, Acta imp. sel. 946. – Oliver bei Emo Chron. Mon. Germ. SS. 23 S. 499 macht hier die Beschränkung si tamen personaliter crucem acceperant.
  2. Vgl. Rodenberg 166.
  3. Vgl. Hoogeweg a. a. O. S. 241.
  4. Nach Emo, Chron. (Mon. Germ. SS. 23, S. 499) traf Oliver noch folgende genauere Bestimmungen hierzu: de hiis (den 10 Tagen) quinque in carinam computarent et quinque in annualem poenitentiam. De indulgentia vero quadraginta dierum quatuordecim dies computarentur ad carinam, reliqui in annuam poenitentiam. Die Stelle ist unverstandlich, besonders ist nicht zu ersehen, was mit der vierzigtägigen Indulgenz gemeint ist. – Es ist nicht zweifelhaft, dass Oliver wie während seiner ersten Kreuzpredigt, so auch jetzt bei der Festsetzung dieser genaueren Bestimmungen nur strikten Befehlen des Papstes folgte; aus eigenem Antrieb that Oliver dergleichen nicht. Wir müssen wohl annehmen, dass der gänzliche Mangel an Nachrichten über Bestimmungen für die Kreuzprediger dieser Jahre, die im Erzstift Köln thätig sein sollten, dem Verluste einer oder mehrerer Papsturkunden zuzuschreiben ist, in welchen wir sicherlich diese Bestimmungen, wie auch die Namen der für die Erzdiöcese Köln besonders ernannten Kreuzprediger finden würden.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_061.jpg&oldid=- (Version vom 19.9.2022)