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Truppen auch commandiren solle, wusste jetzt Jedermann. Aber noch am 10. Juni schreibt er mit aufsteigender Ungeduld: es handle sich darum, dass ihm der Kaiser „Titel über die Armada“ gebe, d. h. ihn als Feldherrn der Armee legitimire[1]. Dies geschah endlich durch ein am 25. Juli erlassenes Patent, aber auch jetzt noch mit einer Einschränkung: im Einklang nämlich mit dem Erlass vom 7. April wurde das Commando Wallenstein’s auf den „in das Reich geschickten Succurs“ begrenzt, es wurden also die in den Erblanden liegenden Truppen nicht einbegriffen. Da man sich unausgesetzt eines Angriffs auf die Erblande zu versehen hatte, sei es von Seiten Betlen’s, sei es vom Reich her, und da in einem solchen Fall die Vereinigung der Hauptmacht in den angegriffenen Landen nöthig werden konnte, so war jene Begrenzung nicht unbedingt festzuhalten. Thatsächlich wurde ihre Bedeutung von vornherein dadurch vermindert, dass der grössere Theil der erbländischen Truppen sofort zu der fürs Reich bestimmten Armee abgeführt wurde[2]. Immerhin war die Ausdehnung des Wallenstein’schen Oberbefehls auf die Erblande so wenig selbstverständlich, dass er im August, im Hinblick auf

    widerspricht, dass die Bestallungspatente der neuen Obersten erst vom 1. Juni ab ausgefertigt zu sein scheinen. (Hallwich in der Zeitschr. f. allgem. Gesch. I S. 121.) Sollte man denselben schon vorher besondere Werbepatente gegeben haben? Oder handelt es sich einfach um ein Patent, in dem der Kaiser die Vollmacht Wallenstein’s zu Werbungen in den Erblanden und dem Reich verkündet nach der Art des von Rudolph II. am 9. Jan. 1610 für Erzh. Leopold (Kurz, Beiträge z. Gesch. Oesterreichs o. d. E. IV S. 53) erlassenen? Auf letzteres deutet der Wortlaut des kaiserlichen Schreibens an Baiern vom 12. Mai: er (der Kaiser) habe Wallenstein „die Vollmacht“ ertheilt, die Werbungen im Fränkischen Kreis anzustellen. Auf ersteres deuten die Zeitungen aus Prag, Mai 24, April 26. (Mährisch-Schles. Gesellschaft XXII S. 138; 137.)

  1. Tadra, Briefe Waldstein’s an Harrach. (Fontes rer. Austriacarum XLI S. 297.) In demselben Sinn bittet Wallenstein am 7. Jan. 1626, dass man dem Gr. Serin titel gibt „capo über alle die leichte reiterei“, (nämlich) die stell, die er etc. (a. a. O. S. 315. Vgl. S. 366). – Die Sache ist nicht richtig aufgefasst von Gindely I S. 54.
  2. Nähere Angaben bei Hallwich, Aldringen S. 57 ff.; 71 ff. Nach kaiserl. Erlassen vom 31. Aug. (a. a. O. S. 71) wurden die in den Niederlanden, in Italien und im Oberelsass stehenden Truppen zu dem ins Reich verordneten Succurs gerechnet und dem Oberbefehl Wallenstein’s unterstellt – Die bisherige Stelle eines Gen.-Wachtmeisters wurde ihm übrigens ausdrücklich entzogen. (Chlumecky Nr. 8.)
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_020.jpg&oldid=- (Version vom 3.12.2022)