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Nur an zwei Stellen lässt sich ein Ueberschuss des Spanischen gegenüber dem Französischen Concordate feststellen; am Schluss der in den zweiten Artikel aufgenommenen Constitution „ad regimen“ wird der Widerruf der älteren Verfügung beschränkt durch die Worte: „quoad beneficia in futurum vacatura“. Viel wichtiger ist aber der vom Französischen Concordate abweichende Wortlaut des Schlusses „Item sanctissimus“ u. s. f. (Hübler, S. 205); es heisst: „ut auctoritate et apostolica et suprema potestate semper salvis et illibatis remanentibus capitulis Narbonnensibus et decretis illa concernentibus ipsa venerabilis natio sub apostolica protectione“ etc.

Was ist mit den Narbonner Artikeln wohl gemeint? Man könnte an die Artikel der Synode von Narbonne denken, die unter Gregor XI. im Jahr 1374 abgehalten wurde. Diese Synode geht aber die Spanische Kirche gar nichts an, müsste wenigstens auch im Französischen Concordat erwähnt sein, wofern überhaupt auf sie und die damals getroffenen Bestimmungen von irgend Jemandem besonderer Werth gelegt worden ist. – Da liegt es doch sehr viel näher, jene Stelle, die sich nur im Spanischen Concordat findet, auf den Narbonner Vertrag von 1415 December 13 zu beziehen, durch welchen die Spanier (und Schotten), Dank der Bemühungen König Sigismund’s, von der Obedienz Benedict’s XIII. zurücktraten; damals wurde ausdrücklich in einem Vertragsartikel festgesetzt, dass das Konstanzer Concil nichts unternehmen werde, was die Interessen der Fürsten und Prälaten, der Weltlichen und Geistlichen jeden Standes von der bisherigen Obedienz Benedict’s beeinträchtigen könnte (Hefele, Conciliengeschichte VII, S. 246); vorzüglich auf diesen Vorbehalt scheinen mir jene Worte zu gehen.

Diese haben aber nur Sinn in einem Vertrag, der ausdrücklich und allein mit der Spanischen Nation abgeschlossen wurde; durch sie gewinnen auch die anderen von mir hervorgehobenen Unterschiede an Beweiswerth. Jene Weglassungen werden wir nicht als Schreiberversehen beurtheilen dürfen, sie scheinen mit bewusster Absicht vorgenommen worden zu sein.

Damit halte ich die Existenz eines eigenen Spanischen Concordats für gesichert, damit ist die Annahme näher gelegt, dass auch die Italienische Nation ein besonderes besessen hat, und die seit Hübler beliebte Identificirung des Französischen mit

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_011.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)