Seite:De DZfG 1890 04 008.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Ergebniss der Vergleichung, das sich auf das Eintreten des Provisionsrechtes der Ordinarien bezog, mit jenen Worten am Rand anmerkte. Erwägen wir, dass die Handschrift des Französischen Concordats sich im Kloster S. Victor befand, und dass dasselbe Kloster auch im Besitz einer Handschrift der Reformacte sich befand, die Hardouin benutzte (Hübler, S. 128), so würde jene Vermuthung schon für sich als nicht unbegründet erscheinen[1].

Sie gewinnt aber erheblich an Festigkeit durch die Ergebnisse der Prüfung einer zweiten Handschrift des Französischen Concordats, die ich in dem cod. lat. chart. s. XV no. 5474. der Wiener k. und k. Hofbibliothek, f. 90–94/, gefunden habe. In der sonst sehr correcten Handschrift, über die ich gleich berichten werde, fehlen an der massgebenden Stelle (f. 91/) jene Worte. Aber auch damit nicht genug; auf die Concordate (denn jene Handschrift enthält nicht bloss das Französische) folgt von anderer Hand ein Theil der Kanzleiregeln Martin’s V. Unter diese hat sich zufällig nochmals ein kleiner Theil des Französischen Concordats verirrt (Hübler, S. 198, in ceteris vero ecclesiis bis S. 200, neutri parti computentur, f. 111/ und 112), der, wie die Vergleichung der Texte ergibt, nicht aus dem vollständigen Französischen Concordat desselben Codex abgeschrieben wurde; auch hier fehlt jene viel berufene Stelle.

Ich glaube, das Ergebniss der vorausgehenden Erörterungen dahin zusammenfassen zu können, dass auf Grund der Hübler’schen Beweisführung nicht behauptet werden kann, es sei das vorliegende, von ihm selbst abgedruckte Concordat nicht allein das der Gallicanischen Nation, sondern das für die drei Romanischen gleichmässig bestimmte.

Bevor ich zur weiteren Besprechung des Inhalts des cod. 5474, soweit derselbe unsere Frage berührt, gehe, möchte ich noch einige der wesentlichsten Varianten angeben, welche diese Handschrift gegenüber der Hübler’schen Ausgabe zeigt. Zunächst fehlt eine Ueberschrift, welche dieses Concordat als das der natio Gallicana bezeichnet, wir müssen die Beziehung aus dem Inhalt erschliessen; dagegen folgt auf das Promulgationsschreiben

  1. Die Nachrichten über die handschriftliche Ueberlieferung der in Rede stehenden Stücke sind so wenig befriedigend, dass sich die Frage nicht beantworten lässt, ob nicht beide sogar in derselben Handschrift stehen.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_008.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)