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Leopold gegeben. Ja, selbst bei Verleihungen von Grafschaften handelt Friedrich nicht ohne die Fürsten: im December 1174 sagt er: habito cum principibus nostris consilio praedicti comitatus investituram ei sollemniter dedimus[1]. Doch zu allem Ueberfluss haben wir auch noch für die beiden Acte von 1180 je ein zeitgenössisches Zeugniss, das die Mitwirkung der Fürsten verbürgt. Dem Anhaltiner, sagt der Annalist von Pegau[2], sei das Herzogthum zugesprochen worden ex omnium principum sententia, und nach dem Kölner Chronisten erhielt der Erzbischof seinen Antheil assensu cunctorum principum[3]. Genug, – mochte der König immerhin das Recht haben, heimgefallene Lehen nach Willkür zu verleihen, so hat er sich desselben doch mehr als einmal begeben[4]; wenigstens mit Bezug auf grössere Lehen, auf Herzogthum und auch Grafschaft, ist der Satz Thudichum’s, dass der König stets eigenmächtig über dieselben verfügt habe, wenn sie erledigt waren, durch geschichtliche Vorgänge von bester Beglaubigung widerlegt[5].

3. Wenn schon die Zustimmung der Fürsten überhaupt bedenklich sein soll, so erst recht die specielle Hervorhebung: accedente quoque publico consensu dilecti consanguinei nostri ducis Bernhardi, cui reliquam partem ducatus concessimus. Die Erklärung scheint mir im Relativsatz zu liegen: Bernhard hat sich mit der Theilung einverstanden erklärt, und damit nie er selbst oder einer seiner Nachfolger unter dem Vorwande, Herzogthümer dürften nicht getheilt werden, Ansprüche auch auf den Kölnischen Theil erheben könne, – zu dem Zwecke liess sich Erzbischof Philipp die Einwilligung des Herzogs ausdrücklich bestätigen[6]. Die

  1. M. G. LL. II, 145.
  2. M. G. SS. XVI, 623.
  3. Chron. reg. Colon. ed. Waitz 130.
  4. Auch als Friedrich I. dem Wittelsbacher das Herzogthum Baiern ertheilte, that er’s ex sententia principum. Annal. Pegav. l. c. 264.
  5. Ganz anderer Meinung als heute Thudichum, waren 1138 die Sachsen: absque consilio eorum, erklärten sie, könne der König nicht über ihr Herzogthum verfügen. Annal. Palid. M. G. SS. XVI, 80.
  6. Vielleicht hatte Philipp, der schon Herzog von Rheinfranken war, um so mehr Grund, sich der Zustimmung aller Fürsten zu versichern, als das früher einmal ausgesprochene Princip, Niemand solle zwei Herzogthümer besitzen, im Allgemeinen noch zu Recht bestehen mochte, wenn es auch durch die zeitweilige, eben nun aber aufgehobene Vereinigung Baierns und Sachsens schon eine Ausnahme erfahren hatte. Cf. Helmold I, 54. M. G. SS. XXI, 53.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 328. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_328.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)