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erschienen sein[1]. Ich komme zu dem ersten Tage, auf welchem Heinrich’s Sache verhandelt wurde, zu dem Wormser vom Januar 1179, und da können wir denn, Dank einem günstigen Zufall, zahlreichere Schwaben nachweisen: den Herzog von Zähringen, den Oheim Heinrich’s, nämlich den Herzog Welf, einen Pfalzgrafen von Tübingen, je zwei Grafen von Kirchberg a. d. Iller und von Berg a. d. Donau[2].

Aber ist auch wirklich die Rede davon, dass die Fürsten und zwar auch Schwäbische Stammesgenossen der Verurtheilung Heinrich’s zugestimmt haben? Sagt Friedrich I. in der That, auf ihr Votum sei die Aechtung erfolgt?

Offenbar hat Thudichum sich hier dem Vorgange von Waitz angeschlossen: derselbe ergänzte vor principum das Wort iudicio[3], während es im Original heisst: quia citatione vocatus maiestati nostre presentari contempserit et pro hac contumacia principum et sue conditionis Suevorum proscriptionis nostre inciderit sententiam[4]. Da ist nicht von einem Urtheil der Fürsten die Rede, da erscheint Heinrich ihnen gegenüber einfach als ein contumax. Dieses Verhältniss aber ist vielen unverständlich geblieben, ist wohl gar als ein juristisches Unding erschienen[5]. Man übersah dabei – wenn ich nicht irre –, dass die Ladungen auf Grund eines Fürstenspruches erfolgten[6]; und kam der Angeklagte nun zu den angesagten Terminen nicht, so mochte man ihn allerdings als contumax gegen die Fürsten

  1. St. 4282; 83 betreffen Sächsische Angelegenheiten und werden auch nur von Sachsen bezeugt.
  2. St. 4272.
  3. Forschgn. zur Dtsch. Gesch. X, 155.
  4. Wie Ficker in den Forschgn. zur Dtsch. Gesch. XI, 303 ff. zeigt, reicht bis hierher der Bericht über das landrechtliche Verfahren; dem lehnsrechtlichen gilt die in der Urkunde folgende Notiz.
  5. Wer auch von Seiten der Grammatik Anstoss nehmen sollte, – den verweise ich auf A. Draeger, Hist. Syntax der latein. Sprache, 2. Aufl. § 203, wo er ganz entsprechende Beispiele für die Anwendung des Genitivus objectivus findet, zum Theile aus Autoren, die auch während des Mittelalters gelesen wurden. Uebrigens heisst es auch in der Urkunde selbst pro illorum iniuria = wegen des Unrechtes gegen sie.
  6. Das hat Franklin, Das Reichshofgericht II, 211 Anm. 6 für spätere Zeiten nachgewiesen; aus der Regierung Friedrich’s I. bietet seine Urkunde vom 4. Juli 1157 ein Beispiel: ex iudicio curiae nostrae multas curias episcopo praefiximus. Mon. Boica XXIX a, 345. Für die Zeit Heinrich’s V. vgl. die soeben von Schulte veröffentlichte Urkunde Ztschr. f. G. des Oberrheins N. F. 5, 120.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 325. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_325.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)