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gewesen seien comprovinciales eius Saxones et Turingi, nobis et principibus nostris sententiam proferentes. Ob Heinrich IV. damit nun gerade eine Pflicht erfüllte[1] mag dahin gestellt bleiben; jedenfalls erschien es nicht gleichgültig, dass die richtenden Standesgenossen auch Stammesgenossen waren. Und wenn nun der Salier meinte, dies ausdrücklich bemerken zu sollen, so kann man es dem Staufer doch auch wohl gestatten[2], und zwar ihm um so mehr, als Heinrich der Löwe verlangt hatte, auf Schwäbischem Boden gerichtet zu werden: alsdann hätten natürlich in erster Reihe Schwäbische Fürsten über seine Schuld oder Unschuld erkannt, und so begehrte er Schwäbisches Land als Richtstätte, um Schwäbischer Urtheilsfinder sicher zu sein. Der eigentlichen Absicht seiner Forderung – läge in den Worten Friedrich’s – wäre trotz des nichtschwäbischen Ortes zur Genüge entsprochen.

Freilich können wir nun zu Kayna, wo Heinrich im August 1179 geächtet wurde, keine Schwaben nachweisen[3]. Aber es würde doch auch genügen, dass in irgend einem Stadium des Processes etliche Stammesgenossen eingegriffen hätten. Diese könnten dann erklärt haben, dass sie mit Heinrich’s Verurtheilung einverstanden wären, falls er auch einen weiteren, ihm gesetzten Termin unbeachtet lasse. Und Schwaben waren, wie ich meine, zu dem zweiten, gegen Heinrich angesagten Hofe geladen und auch erschienen. Es war Ende Juni oder Anfang Juli 1179 zu Magdeburg: dahin war der Abt von Schaffhausen gekommen[4]; schwerlich hatte er bloss zu dem Zwecke, um eine Klage gegen den Grafen von Vöhringen anzustrengen, die weite Reise unternommen; vom Kaiser beschieden, wird er zugleich auch seine Beschwerde vorgebracht haben. Sein Gegner war auch geladen, aber wie man ganz deutlich sieht, nicht desshalb, weil der Abt ihn schon beim Kaiser verklagt hatte[5]. So möchten noch andere Schwaben nach Magdeburg berufen und gleich dem Abte auch

  1. Franklin, Das Reichshofgericht II, 71; 129.
  2. Vgl. auch die „diplomatische Notiz“ d. d. Gernrode 1188: Imperator vero audita querimonia cum principibus Saxonie decrevit etc. O. v. Heinemann, Cod. dipl. Anhalt. I, 486 Nr. 663.
  3. Mit Ausnahme des Markgrafen von Istrien sind es nur Sachsen, die in St. 4290 als Zeugen erscheinen.
  4. Fickler, Quellen und Forschungen zur Gesch. Schwabens, 62.
  5. Vgl. darüber auch Fickler, a. a. O. 65 Anm. 3.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 324. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_324.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)