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Die Urkunde über die Theilung des Herzogthums Sachsen 1180.
Von
Paul Scheffer-Boichorst.


Neben dem Frieden, der 1177 mit der Curie geschlossen wurde, neben dem Vertrage, der 1183 mit den Lombarden zu Stande kam, gibt es aus der langen Regierung Friedrich’s I. wohl nur noch zwei Acte von einer ähnlich überragenden Bedeutung: die Erhebung Oesterreichs zum Herzogthum 1156 und die Theilung Sachsens 1180. Beide Urkunden haben nun das gleiche Schicksal erlitten, beide sind als Fälschungen verdächtigt worden. Doch das Oesterreichische Privileg hat längst die glänzendste Rechtfertigung erfahren[1]; die ehemals erhobenen Zweifel werfen kaum noch einen Schatten in die heutige Literatur. Auch die Urkunde von 1180 ist früher schon einmal beanstandet worden, aber in ganz unzulänglicher Weise[2]. Nun hat Fr. Thudichum den Angriff erneuert[3], „zahlreich und schwerwiegend“ erscheinen ihm die Hiebe, die er austheilt, und vollständig Sieger meint er am Ende dazustehen. Prüfen wir, ob der Vertreter der Deutschen Rechtsgeschichte an der Tübinger Hochschule nicht etwa über das Resultat seines kritischen Ganges in einer argen Selbsttäuschung befangen ist. Doch möchte ich nicht bloss Herrn Thudichum widerlegen, vielleicht gelingt es mir, darüber hinaus die Kritik der schwierigen Urkunde zu fördern.

  1. J. Ficker, Ueber die Echtheit des kleineren Oesterreichischen Freiheitsbriefes. Sitzgsber. d. Wiener Akad. XXIII, 489–516.
  2. v. Daniels, Handbuch d. Deutschen Reichs- und Staatenrechtsgeschichte II. c, 394–398. Vgl. dazu Waitz in den Forschgn. z. Dtschen. Gesch. X, 155. Grauert, Die Herzogsgewalt in Westfalen 2, Anm. 2.
  3. Femgericht und Inquisition. Giessen 1889. S. 104–110.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 321. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_321.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)