Seite:De DZfG 1890 03 299.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
 9. Darmstadt 1 16. Luxemburg 1
10. Dänemark als Herzog v. Holstein 1 17. Die übrigen Nassauischen Häuser 1
11. 12. Hzgl. Sächs. Häuser 2 18. Anhalt 1
13. Braunschweig 1 19. Die übrigen Fürsten Deutschlands 1
14. Oldenburg 1 20. Die freien Städte 1
15. Die Mecklenburgischen Häuser 1

Art. 5. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main.

Die 1. Versammlung ist auf den 1. August 1815 festgesetzt.

Art. 6. Oesterreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz.

Die Stimmenmehrheit entscheidet.

Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet jene des Vorsitzenden.

Art. 7. Die Bundesversammlung wird sich gleich nach ihrer Eröffnung mit Abfassung der Grundgesetze, mit der inneren Einrichtung des Bundes, mit den Bestimmungen der Contingente und der Militäranstalten überhaupt, sowie mit den in Hinsicht auf die Errichtung eines Bundesgerichtes und die Garantie der landständischen Verfassungen in den Deutschen Staaten nöthigen Anordnungen beschäftigen. Die Bevollmächtigten der Bundesglieder werden nicht auseinandergehen, bis sie ihre Arbeit über die obbenannten Gegenstände definitiv vollendet haben.

Art. 8. In allen Deutschen Staaten wird die bestehende landesständische Verfassung erhalten, oder eine neue, auf die Sicherstellung des Eigenthums und der persönlichen Freiheit berechnete, eingeführt und unter den Schutz und die Garantie des Bundes gestellt.

Art. 9. Bei allen Angelegenheiten, wo Religionsverhältnisse eintreten, wird die vollkommenste Gleichstellung der drei christlichen Confessionen als unabänderlicher Grundsatz festgesetzt und in den Ländern und Gebieten des Deutschen Bundes kann die Verschiedenheit der christlichen Confessionen keinen Unterschied im Genusse bürgerlicher und politischer Rechte begründen. Jeder Confession wird die ausschliessliche Verwaltung der Gegenstände

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 299. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_299.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)