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wird die bestehende landständische Verfassung und persönliche Freiheit aufrecht erhalten oder, wo sie dermalen nicht vorhanden ist, jetzt eingeführt und unter Schutz und Garantie des Bundes gestellt.“ (Das war nicht nur noch viel inhaltsloser wie im Oesterr. December-Entwurf, sondern geradezu gefährlich, da dergestalt die willkürlichsten Verfassungen den Schutz des Bundes hätten erlangen können.) g) „Die Angelegenheiten der katholischen Kirche sollen mit dem Römischen Hof auf der Versammlung verhandelt werden.“ (Das war dem Preuss. Entwurf gegenüber zugleich ein Entgegenkommen und eine Correctur durch Hereinziehung des Römischen Hofes.) h) „Die jüdischen Glaubensgenossen bleiben im Genuss der bisher erworbenen Rechte und werden der Erwerbung bürgerlicher Rechte insofern fähig erklärt, als sie sich der Leistung aller Bürgerpflichten unterziehen.“ (Ebenfalls ein Anschluss an den Preuss. Entwurf.) i) Unterthanenrechte: 1. „freier Besitz und Erwerbung von Liegenschaft, ohne in dem fremden Staat mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu werden, als die eigenen Unterthanen. 2. Das Recht des freien Abzugs aus einem Bundesstaat in den anderen, insofern die Militärpflichtigkeit erfüllt ist. 3. Freiheit von allen Abzugs- und Erbschaftssteuern von Ausziehenden, insofern selbige in einen anderen Deutschen Bundesstaat übergehen.“ (Auch diese Bestimmungen bleiben hinter dem Oesterr. December-Entwurf zurück, namentlich wird die „Aufhebung der Leibeigenschaft* nicht mehr erwähnt; und die wichtigen Bestimmungen des Preussischen Entwurfs: Uebertritt in fremde Civil- und Militärdienste, Bildung auf fremden Lehranstalten, Pressfreiheit werden ebenfalls völlig ignorirt.)




In den Verhandlungen zwischen Oesterreich und Preussen, die nunmehr stattfanden – sie begannen nach Pertz (S. 426) am 8., die Conferenzen am 11. Mai –[1], wurde jener Preussische Entwurf vom ersten 1. Mai und der Oesterr. vom 7. Mai zu Grunde gelegt. An der Hand der nachfolgenden, bisher unbekannten neuen Redaction des Oesterr. Entwurfes, und der actenmässigen

  1. [Vgl. Stein’s Tagebuch während des Wiener Congresses. Mitgetheilt und erläutert von Max Lehmann. Histor. Z. Bd. 60, 452.]
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_295.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)