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Rechte der Landstände[1] werden unter den Schutz und die Garantie des Bundes gestellt. Allen Einwohnern zum Deutschen Bunde gehöriger Provinzen wird von den Mitgliedern des Bundes, durch die künftige Urkunde desselben, das nur durch die allgemeine Pflicht der Landesvertheidigung[2] beschränkte Recht der Auswanderung in einen anderen Deutschen Staat, des Uebertritts in fremde Deutsche Civil- und Militärdienste, und der Bildung auf fremden Deutschen Lehranstalten[3], sowie ungekränkte[4] Religionsübung und Pressfreiheit zugesichert[5]. Diese schliesst aber keineswegs die Verantwortlichkeit der Verfasser, Verleger oder Drucker, sowohl gegen den Staat als gegen Privatleute, und zweckmässige polizeiliche Aufsicht[6] auf periodische und Flugschriften nicht aus. Die Rechte der Schriftsteller und Verleger[7] werden durch ein allgemeines Gesetz gegen den Nachdruck gesichert.“

Endlich die Bestimmung im § 11 über die katholische Kirche ist neu; sie fehlt sowohl im Oesterreichischen Decemberentwurf, wie im ursprünglichen Preussischen Entwurf, und geht dahin: „Die katholische Kirche[8] in Deutschland wird unter der Garantie des Bundes eine so viel als möglich gleichförmige, zusammenhängende und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse nothwendigen Mittel sichernde[9] Verfassung erhalten.“

(Pertz 4 S. 424) skizzirt den Inhalt dieses Entwurfs, aber ohne der Hauptsache, des Fehlens aller Bestimmungen über die oberste Leitung, gewahr zu werden. Nach ihm (S. 415) fand derselbe „wegen seines schwankenden Ausdrucks wenig Beifall“

  1. Im ursprünglichen Preuss. Entwurf Nr. 80 hiess es: „Die jetzt vorhandenen oder noch einzuführenden landst. Verfassungen.“
  2. Bei KlüberBundesvertheidigung“ (!).
  3. Bei Klüber„Universitäten“.
  4. Bei Klüber „uneingeschränkte“.
  5. In dem ursprünglich Preuss. Entwurf hiess es: „Religionsübung und auf Verantwortlichkeit gegründete und mit zweckmässiger polizeilicher Aufsicht auf die Herausgabe periodischer Schriften verbundene Pressfreiheit“. Dafür fehlt das oben Folgende.
  6. Bei Klüber „Anstalten“ (!).
  7. Bei Klüber „Schriftsteller gegen den Nachdruck“ (!)
  8. Bei Klüber „Religion“.
  9. Die Worte „und die – sichernde“ fehlen bei Klüber.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 289. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_289.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)