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(Lond. for the Selden soc. ’89) an. Noch im 14. Jahrhundert braucht das Manerium nicht, wie das heutige Manor, nothwendig, mindestens zwei Freisassen als Lehensleute zu haben. Der Lehensherr besass Gerichtsbarkeit nicht weil sein Gut ein Manerium war, sondern weil das Lehnrecht theoretisch dem Herrn Gerichtsbarkeit über den Mann verleiht. [Umgekehrt: die Theorie ist später! Wo Vf. Festländisches berührt, fehlt die neuerer Literatur zu verdankende Klarheit.] Freilich wirkte dieser Theorie entgegen 1. häufige Rechtsunkenntniss des Herrn, 2. die Krongerichtsbarkeit, die zuerst Strafrecht, Berufung, Processeinleitung an sich zog, 3. Pflicht und Recht der Lehensleute im Lehenhof mitzuwirken [er meint: Urtheiler zu sein, im Unterschied vom Gerichtsherrn]. Vf. führt Quellen seit 11. Jh. an zum Beweis, dass die Gerichtsbarkeit an jedem Herrenverhältniss und nicht an dem Manerium hänge, und erörtert p. 127, wie im 13. Jh. sich der heutige Sinn von Manor entwickelte. Er billigt Maitland’s Ergebniss, die Court baron habe rein feudalen Ursprung. Dann seien aber Court leet und Customary court für die Nicht-Freisassen nicht feudalen, sondern erst nachfeudalen Ursprungs, da hier nicht die Pares Richter sind. [Sicher schloss die mittelengl. Gerichtsbarkeit des Herrn über die Bauern theilweise an das schon Angelsächs. Hofgericht an.] – Ch. V. Langlois, Les origines du parlement de Paris, RH 42, 74, vergleicht das Französ. Königsgericht mit dem früheren Englands, das er aus bester Literatur darstellt. Im MA. datirt [fast] jeder Verfassungsfortschritt Englands von einer bewussten Handlung, während in Frankreich die Uebergänge sich unmerklich, namenlos vollziehen: die Neigung zur willkürlichen Aenderung der Zustände war also damals grösser in England als in Frankreich. Die Allmacht der Anglonormann. Krone ermöglicht die frühe Organisation des Königsgerichts, dem sein guter Process Freunde wirbt, die gerne dafür zahlen. Das Gericht über Johann 1202, dessen Urtheiler wir nicht kennen, war wahrscheinlich eine gewöhnliche Assise des Franz. Königsgerichts. Freilich beginnen damals höhere Pairs zu fordern, dass nur Urtheiler ihres Ranges (nicht oder nicht bloss königl. Beamte) im Königsgericht über einen von ihnen richten. Allein nicht die Krone schuf sich selbst solche Beschränkung; und nicht von 1202 datirt das Pairsgericht, geschweige die Zwölfzahl der Pairs. Seit 1264 ist Aquitanien als Pair nachweisbar. Das Wort Parlament (und Pairie, d. i. Anspruch auf Antheil daran) kommt in Frankreich und England fast gleichzeitig auf; dort bedeutet es Sitzung der kgl. Justiz, hier des Nationalraths: so verschieden wie diese Bedeutung verläuft die Verfassungsgesch. seit dem 13. Jh. dort und hier. – Der Normanne trägt seinen Geschmack für Processwesen und Aufzeichnung von Gerichtsprotokollen und Rechtsbüchern nach England, das Frankreich daher hierin [ebensowie mit dem Institut der Reiserichter] um ein Jahrhundert voraufgeht. Anglonormann. Gerichtsschreiberbrauch zieht nach Frankreich ein, als dies die Normandie annectirt. Merkwürdigerweise werden gleichzeitig das Pariser Parlament und Common

    für Landwirthschaftsgesch. wichtigen Arbeiten über das Domesdaybuch hoffe ich nächstens im Zusammenhange anzudeuten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 214. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_214.jpg&oldid=- (Version vom 26.10.2022)