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fürstlichen und literarischen Donatoren ist manches hier zu schöpfen. Unter ersteren begegnen Beatrix von Provence und Thomas von Flandern (Mutter und Oheim der Königin), unter letzteren Richard Fitz Neal, Diceto, Peter von Blois, Swereford. – *Calendar of wills proved and enrolled in the court of Hustings, London. Ed. Reg. R. Sharpe. I: 1258–1368. (for the Library committee, Guildhall) ’89. [Vgl. DZG 2, 231.] Der Gerichtshof entstamme der Dänenzeit, führe seinen Namen (Hausding) zwar im Gegensatz zum Thing im Freien, wird aber jetzt meist angewandt für Parlamentswahlversammlungen im Freien. [Ath. 13VII89, 61 kennt eine Landübertragung „coram hustingo in domo“ unter Heinrich I.; anders erklärt u. A. Dasent.] Andere Städte haben dasselbe Gericht [nach Ath.: Winchester z. B. nicht durch Uebertragung Londoner Verfassung, und Oxford neben dem Portmannimot]. Die Entstehungszeit[WS 1] kann aus der [um 1300 interpolirten] Stelle in Leges Edwardi Cf. nicht gefolgert werden [liegt aber jedenfalls vor Heinrich I., dessen Charta Lond. 8 f. Hustings neben Folkesmot erwähnt]. Stubbe hält es für eine Bürgerversammlung, dagegen die meisten mit Sharpe für das Grafschaftsgericht. Es war Londons einzige Court of record. Die erste Inrotulirung von Urkunden datirt von 1252. Schon damals dient das Gericht der Kundmachung von Landübertragungen; die Verhandlungen betreffen Geschäfte und Rechtsstreite über Grundbesitz (sie reichen von 1272–1724). Hauptsächlich aber wurden hier Testamente auf Eid zweier unterschriebener Zeugen publicirt; über 4000 solcher Testamente sind inrotulirt, von 1258–1688; dieser Band excerpirt etwa 2500. Die Reihe ist fast die älteste unter Englands Testamenten. [Mindestens einige waren vorher vom kirchlichen Gericht eröffnet; und da viele der Stücke nur Auszüge aus Testamenten mit Bezog auf London sind, so war die Hustings-Inrotulirung vielleicht keine richterliche Anerkennung (Probate), sondern nur vergleichbar der Inrotulirung der das Lehen angehenden Testamentsauszüge auf Lehenshofrollen; Ath.] Im Jahr des Schwarzen Todes 1348/9 erscheint eine besonders hohe Zahl von Testamenten, manchmal von Vater und Sohn, Mann und Frau zugleich; ganze Familien starben also aus. Die Testirfreiheit war für den Bürger länger als für andere beschränkt (mindestens ein Drittel des beweglichen Vermögens erhielt die Frau, mindestens ein Drittel die Kinder); er durfte aber Jahrhunderte vor anderen Engländern über Land gleichwie über Fahrhabe verfügen, sogar an die todte Hand. Neben der Orts-, Gesellschafts- und Stiftsgeschichte (Oxforder Collegien sind 1289 und 1325 bedacht) gewinnt die Genealogie hier mancherlei: Kaufleute von Lucca und Florentiner Fulberti kommen vor. Richard Chaucer, der 1349 starb, scheint des Dichters Stiefgrossvater. Die Aldermanschaft war im 13. and 14. Jh. ein Recht, das man vermachen und verkaufen konnte: Sharpe zeigt dies am Farringdon-Ward. [Sat. R. 22VI89, 770 geht auf die Familie Farndon und andere Londoner Genealogie und Namensgeschichte ein und rühmt, wie Ath., Einleitung und Textherstellung, Ac. auch den Index. Der Gerichtshof tagte zuletzt 1886, kommt jetzt ausser Brauch, so dass die Stadt neuerdings vorschlug, ihn abzuschaffen; Ac. 1VI89, 374.] – *F. C. Hingeston-Randolph, Registers of the diocese of Exeter:

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Enstehungszeit
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_209.jpg&oldid=- (Version vom 25.10.2022)