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der Jüngste daheim Familienhaupt ward. Dahin wirke auch das sonst schon erstorbene Mutterrecht nach [??].


Jos. Freisen, Gesch. des kanon. Eherechts bis zum Verfall der Glossenlitteratur (Tüb. 1888), bietet einem künftigen Kirchenrecht der Angelsachsen eine werthvolle Vorarbeit. Zur Auflösung der Desponsatio 163, zur Ehe Unfreier 286, Unmündiger 310, Impotenter 334, Verwandter 389, 402, 408, 474, 511 ff., Büssender 570, Ungläubiger 640, Verwittweter 658, 669, 673, zum Keuschheitsgelübde 690, Cölibat 734 ff. und zur Ehescheidung 786 vergleicht Verf. älteste engl. Rechtsquellen, meist aber nur Bussbücher, während er Aethelred’s Gesetz gegen Verwandtenehe nicht erwähnt, und dessen Inhalt nur nach Amira erklärt 421. Eine Quellenuntersuchung beabsichtigte er nicht. Im Theodor von Canterbury II, 12, 25 erklärt er tertia propinquitas als germanischen Ausdruck für den römischen 7. Grad; mit „in lege“ [einfach Leviticus XVIII] sei Leo des Isauriers Ekloge citirt; S. 408. [Wenn gleich nicht ganz aus Theodor’s Feder, entstand das Buch doch in England um 700 (laut Haddan and Stubbs, Councils III, 173, die Verf. leider nicht kennt), also sicher von Leo unbeeinflusst.] Dass Halitgar den Pseudo-Theodor benutzte, S. 452 – umgekehrt wie man bisher annahm –, ist unbewiesen. Verf. sucht und sagt unbefangen die Wahrheit, z. B. dass, auch in England, im 9. und 10. Jh. der Concubinat als erlaubt galt. Mindestens dem angelsächsischen Recht nicht gemäss ist die [Heusler, Instit. II, 285 verwandte] Ansicht S. 110 f., dass die altdeutsche Ehe nur durch Beilager geschlossen ward, während Verlobung und Trauung nur das Mundium über die Frau gäben, welches zwar erst Rechtswirkungen schaffe, aber zur Ehe nicht nothwendig sei. Gregor’s II. Brief an Bonifaz erlaubte 726 dem Gatten einer zur Ehe durch Krankheit Unfähigen sich anderweit zu verheiraten; die „Barbaren“, die damit geschont werden sollten, hielten Gratian und Spätere irrig für Engländer, S. 331, wohl unter Einfluss des [mit Unrecht] angezweifelten Schreibens von Gregor I. an Augustin von 601 und der daran anknüpfenden Fälschungen, S. 379 ff.


Einzelnes nach Zeitfolge vor Aelfred. Ueber die Einwanderung der Mercier in England fehlen Nachrichten. Müllenhoff DA. II, 98 f. (was ten Brink Beowulf 221 billigt) verbindet die Gründung Merciens mit der Uebersiedelung des altangl. Königsgeschlechts, die um 575 die englische Einwanderung abschliesse. In der mercischen Königstafel erscheinen die alten Angelnnamen Offa, Waermund, Eomaer; auch die Sagen festländischen Ursprungs von Offa, auf die Beowulf 1931 und Widsith 35 anspielen, und die später bei den Dänen angenommen wurden, erhalten sich in Mercien laut Vitae Offae des 13. Jhs. – Nach Friesen, die mit Sachsen aus Britannien zurückgewandert

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 516. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_516.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)