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von 1000 verwendet, aber auch häufig nur nach Hunderten rechnet, nie die geringste Spur von Tausendschaften verräth. Chiliarchus konnte nicht anders als durch thusendes ealdor glossirt werden. Vgl. Schröder DRG 30; Brunner DRG 133. – Will. F. Allen, „The village community and serfdom in England“, in Transactions of the Academy of Wisconsin VII. – G. L. Gomme, Malmesbury as a village community (Archaeologia L, 1887, 421), zeigt merkwürdige Spuren uralter Bodengemeinschaft einer Anzahl von Geschlechtern (auch jährlicher Hufenverloosung), die in mehreren technischen Zahlenverhältnissen an das südwalliser Dorfsystem erinnert und, da allerdings sich hier eine britische Feste zwischen Mercien und Wessex besonders lange erhalten hat, auf keltischen Ursprung deute. – T. W. Shore, Traces of old agricultural communities in Hampshire, Antiquary, Febr. 1888, 51, zeigt Spuren alter Dorfgemeinschaften, die z. Th. im Domesday erscheinen als Bauerschaften, welche allein auf ihrem Manor sitzen, so dass also eine Herrschaft, wenigstens in territorialer Beziehung, nur dem Namen nach da ist.


Angelsächs. Königthum. Dass die Angelsachsen Königsgut und Staatsgut trennen, während bei den Franken, deren Reichsgründung den Staatsbegriff des MAs. beeinflusst, nicht das Volk, sondern der König Staatsgut und Herrenloses in Besitz nimmt, führt Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts I, 309 aus. [Unter den vielen fränkischen Einflüssen der Normannenzeit erfährt England im 11. Jh. die Wandlung des Folkland in Terra regis.] – St. A. Moore, A hist. of the Foreshore and the law relating thereto, behauptet, das Recht der Krone auf alles jenseits der Hochwassermarke an See gelegene Vorland sei erst unter Elisabeth erfunden; bis dahin habe jedes Gut an der Küste das Ebbeland mitumfasst. Die dafür angeführten Documenta beginnen mit angelsächs. Zeit; die Juristen des 13. und 14. Jhs. stimmen zu Moore’s Ansicht; nach Ath. 22. VI. 89, 788. – Hub. Hall, The king’s peace, Antiquary Nov. 1888, p. 185, zeigt, wie in angelsächs. Zeit die Friedenserhaltung theils (im Gottesfrieden) rein, theils halb kirchlich basirt, Staat und Kirche unauflöslich verquickt, die Befriedung der Kirche und des Erzbischofs der des Königs mindestens gleich gewerthet war. Die Belege aus angelsächs. Recht sind zahlreich; die Gesammtanschauung scheint gegen die (ja allerdings oft aus Finanznoth, aber heilsam, wirkende) Krone voreingenommen. Ueber Steuer- und Wirthschaftspolitik finden sich gute Winke in diesem nur zu kurzen Ueberblick. – Karl Lehmann, Abhandlungen zur german., insbesondere nordischen Rechtsgesch. (Berl. 1888), behandelt unter „I. Die Gastung der german. Könige; ein Beitrag zur Urgesch. der Steuern“, p. 74: „Die angelsächs. Feorm“. Die Rundreise des

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 511. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_511.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)