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billigt die Verwerfung der Mark- und Gautheorie für England und die Annahme der Entstehung des Manor schon mit der germanischen Einwanderung, erklärt mehrere angelsächs. Wörter in den Urkunden, bestätigt, dass Hood der Name eines Waldgeistes war, und erst später Robin, dem Führer der Geächteten, anhaftete. – W. H. Stevenson, Engl. Hist. R. April 89, 354, kritisirt dasselbe Buch. Zur Echtheit der Urkunden werde künftig mehr die Phonologie als die Geschichte Kriterien liefern. Das angelsächs. ga ist nicht unser Gau, sondern Endung des gen. plur. Für das Dasein der Gutsherrschaft schon im 6. Jh. sprechen die Orte, welche heissen nach einer Person, doch schwerlich des wechselnden Bauermeisters, sondern des Grundherrn: Bamborough, Cnobheresburg, Tunnacæstir, Hrofcester. Doch sei Privateigenthum an Dörfern nicht entstanden, wie Earle meint. Gegen dessen, von Coote stammende, Annahme eines Fortbestehens römischer Colonien spreche der deutsche Name der Dörfer. St. hält fest an german. Dorfgemeinschaften nach massenhafter Austreibung der Eingeborenen. – Earle’s Buch zeigt auch an Saturday Rev. 23. III. 89, 352 und erklärt, Burgred’s Urkunde für London a. 857 sei fraglicher Echtheit und jedenfalls von Aelfred 889 ignorirt. – F. Y. P[owell] kritisirt (Law quart. Rev. April 89, 205) Earle und verwirft dessen Einfall, 12 hynde und 6 hynde bedeute Häuptling von 120 und 60 Mann; er rühmt das Buch im Ganzen mehr als mir, DLZ 1889, 167, möglich war.


Das angelsächs. Recht will Karl von Amira (GGA 1888, S. 41) dem deutschen näher stellen, als Brunner’s DRG I, die er bespricht, es thut: da es im Charakter eines der deutschesten blieb, allein nationales Gewand trug und, neben dem langobard., Schöpferkraft am deutlichsten erwies, obwohl es ererbte Denkweise, selbst unter neuen Culturbedingungen, zäh bewahrte. Das Dasein der Schwurbrüderschaft [s. u. S. 513] im Wesentlichen erhelle auch aus dem „Wedbrođer“ der ags. Annalen [zu a. 656, aber Interpolation 12. Jhs.!]. Er stimmt Steenstrup bei, die Angelsachsen hätten vor dem 9. Jh. kein Gottesurtheil [damals der früheste Beleg: Sweet, Oldest Texts, 176]; dies sei überhaupt nicht urgermanisch, geschweige indogermanisch. [Im Glauben daran hat mich jedoch neuerdings befestigt A. Kaegi, Alter… germ. Gottesurtheils, Festschr. z. 39 Vers. dt. Philol. Zür. 1887.] Dass nur mit Zustimmung des Volkes [die aber auch Brunner nur ideell fordert] das Volksrecht gesetzlich abzuändern war, bestreitet Amira, für die Angelsachsen, theilweise mit Unrecht. Vgl. auch Sickel, GGA 1888, S. 457. [Zu bemerken, dass Brunner’s Rechtsgesch. auch für angelsächs. Verfassung fortan zur grundlegenden Einleitung zu dienen hat, ist nur wegen der obigen Zeile 25 vielleicht

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 509. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_509.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)