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Ebenso hatten ihre Besitzungen getrennte Verwaltung[1]. Wie sehr sich inzwischen die Verhältnisse gebessert hatten, sieht man aber daraus, dass, als später wieder einmal beide Abteien sich nicht einigen konnten, man dem Abte von Brogne die Entscheidung übertrug, der die Streitenden, wie sie auch ausfalle, sich unterzuordnen versprachen[2]. Allerdings war zur Zeit durch den im Jahre 1227 erfolgten Uebergang beider Klöster in den Besitz des Bischofs von Lüttich[3], in dessen Diöcese sie lagen, ein entschiedener Missstand beseitigt worden, der leicht kleinere Conflicte zu verschärfen geeignet war, indem gerade die Stellungnahme des Metzer Bischofs in der Regel den Streitigkeiten grösseres Gewicht verleihen konnte, so lange er und sein Lütticher Amtsgenosse verschiedene Parteien ergriffen. Mit dieser Zeit war aber nicht nur die Aera von Streitigkeiten abgeschlossen, in denen es sich um das ursprüngliche Verhältniss beider Stifter zu einander handelte, damals hatte auch jene Geschichtsmacherei ein Ende erreicht, mit der man auf beiden Seiten nach Möglichkeit bestrebt war, die Wahrheit zu fälschen.



    v. 21. April 1218 für W., Analect. XVI, 60; 62. Urk. des Abtes Thomas v. Brogne v. Juni 1253, Analectes XVI, 139.

  1. Aus zahlreichen Urkunden ersichtlich.
  2. Analectes XVI, 139.
  3. Alberic. Tresfont. SS. XXIII, 920. – Aegid. Aureavall. III, c. 96 SS. XXV, p. 120; 121. – Reineri Ann. 1227. – Der Bischof von Metz gab damals die drei ihm gehörigen und in der Diöcese Lüttich gelegenen Abteien: St. Trond, Waulsort und Hastière an den Bischof v. L. gegen ein Dorf Maidière im Metzer Sprengel und gegen eine Geldsumme für sich und das Capitel von St. Stephan. – Die Urkunden über diesen Tausch b. Miraeus, Op. dipl. III, 388.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 389. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_389.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)