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Waulsort an Metz kam und mit Hastière vereinigt wurde, hatten die Mönche des letztgenannten Stiftes mehrere Versionen. Vor den Auditoren der römischen Curie erzählten sie, dass, als Waulsort an Metz gekommen war, die Mönche, um zu ihren Weidegründen, Aeckern, Wäldern u. s. w. zu gelangen, immer hätten über das Gebiet von Hastière gehen müssen, was zu einem Vertrage mit diesem Stift geführt habe, nach dem beide Abteien einen gemeinschaftlichen Abt haben, in jeder andern Beziehung aber ihre Selbständigkeit bewahren sollten. Nach einer anderen Fassung wäre Waulsort erst in Folge jener Missstände an Metz gebracht worden, um eine gemeinschaftliche Leitung, unter welcher dieselben abgestellt würden, zu ermöglichen. So habe vermittelst Hastière die Metzer Kirche Waulsort erworben. Es sei also ganz klar, dass diese einer so alten und reichbegüterten, mit freier Abtwahl und eigener Begräbnissstätte für die Aebte, sowie dem Abttitel ausgestatteten Stiftung nicht vorgezogen werden dürfe. Hastière und Waulsort seien also zwei freie Orte, die bis jetzt unter einer Herrschaft standen und weiter stehen. Die gegen die Freiheit von Hastière von Wibald erworbenen Diplome seien vom Metzer Bischofe für ungültig erklärt worden. Um die Gegner aber, die noch immer in ihrer sündhaften Starrköpfigkeit verharrten, sicherer zu treffen, habe Abt Petrus sich an den Papst gewandt, der ihnen ein Diplom zum Schutze der Freiheit gegen die Urkunden der Walciodorenser geschickt habe. Am Schlusse der Denkschrift werden die Rechte beider Stifter nach Auffassung der Hasterienser präcisirt. Der oberste Grundsatz ist, dass beide Kirchen von Beginn ihrer Vereinigung vollständig frei und selbständig waren. Die Abgaben der Klosterleute erhält jede Kirche von den auf ihrem Grund und Boden Wohnenden. Ausgaben des Abtes für gemeinsames Interesse gehen aus gemeinschaftlicher Kasse; sonst bezahlt sie die Kirche, in deren Geschäften sie gemacht werden. Für die schriftlichen Acten jeder Kirche führt der Abt besonderes Siegel und besonderen Titel. Bezüglich der Bestattung des Abtes und der Neuwahl wird als Norm angenommen, dass der Verstorbene in der Kirche, in der er stirbt oder für die er gerade in Geschäften sich unterwegs befindet, beerdigt wird; ebendort findet die Abtwahl statt. So sei es bis jetzt gehalten worden und so solle es weiter gehalten werden. Gott hätte erst kürzlich

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 387. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_387.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)