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verdammt worden seien, und dass er und Abt Robert sich verpflichtet hätten, die Urkunden innerhalb acht Tagen zur Verbrennung auszuliefern[1]. Sie brachten eine gefälschte Bulle Clemens III. herbei: es war aber ein so plumper Betrug, dass er sofort durchschaut wurde. In dieser Bulle liessen sie den Papst dem Abte Petrus von Hastière gegenüber bezeugen, dass er aus dem Briefe Stephan’s von Metz und seines Capitels ersehen, dass die Diplome Benedict’s VII., Eugen’s III. und der Kaiser Otto und Konrad, die gegen die alte Freiheit von Hastière erworben wurden, in Metz für ungültig erklärt worden seien. Er billige dies und verdamme die entsprechenden Urkunden[2].

Die Charte wurde auf Grund einer eingehenden diplomatischen Prüfung als ein Falsificat erkannt; der Bischof von Metz behauptete, das Metzer Capitel habe niemals gegen Waulsort entschieden und ebenso erklärten viele noch lebende Kanoniker aus der Zeit Bischof Stephan’s, von der Verurtheilung der Privilegien nichts gehört zu haben[3]. In ihrer Noth appellirten die Hasterienser, die Vergewaltigung fürchteten[4], noch bevor der Process eigentlich begonnen hatte[5], gegen Lietbert an den römischen Stuhl, nachdem sie vergeblich versucht hatten, den Abt auf ihre Seite zu ziehen[6]. Die beiden Bischöfe, der von Lüttich und der von Metz, hatten mit dem Abte völlig die Partei der Walciodorenser ergriffen. Der erstere belegte Hastière mit dem Interdict[7], während sein Amtsbruder das erste Privileg seines Vorgängers Stephan betreffs der Unterordnung von Hastière unter Waulsort schon 1202 bestätigt hatte[8]. Er erliess schliesslich ein Memorandum an alle Christen, worin die Praktiken der

  1. Vergl. die Denkschrift der Hasterienser. M. G. SS. XIV, 541.
  2. Brief Bertrann’s an den Bischof v. Lüttich bei Martène, Coll. ampl. I, 1063. – Die Hauptquelle ist das Schreiben B.’s an alle Christen, ebenda 1065. – J.-L. 16 418 (die Bulle als gefälscht bezeichnet) 2. Juni 1189.
  3. Brief B.’s bei Martène I, 1065.
  4. Bulle Innocenz’ III. a. a. O.: – metuentes domus suae oppressionem et gravamen episcopi.
  5. Brief B.’s an d. Bischof v. Lüttich a. a. O.: ante litis ingressum. – Bulle Innocenz’ III. a. a. O. ante litis ingressum. – Hist. Walc. cont. c. 14: a nullo tamen gravamine.
  6. Hist. Walc. cont. c. 14.
  7. Bulle Innocenz’ III. a. a. O.
  8. Analectes XVI, 45.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 384. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_384.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)