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Rede ist, erst in einer späteren Zeit entstanden sein. Dazu kommen die starken Verdachtsgründe, die gegen sie in diplomatischer Hinsicht vorliegen. Ficker, der der ganzen Tendenz seiner Beiträge zur Urkundenlehre nach eher der Beibehaltung als Verwerfung von Diplomen geneigt ist, zweifelt doch, ob das Nichtpassen der Zeugen als Zeichen der nachträglichen Beurkundung oder der Unechtheit zu betrachten sei[1]. Er weist nach, dass von den neun Zeugen nur drei als damals in Würzburg, wo die Urkunde ausgestellt sein soll, anwesend sich nachweisen lassen. Heinrich von Baiern heisst hier schon Markgraf von Tuscien und dies passt erst ins folgende Jahr. Endlich stellt es sich heraus, dass die Zeugenreihe mit derselben Bezeichnung und in derselben Ordnung in der Urkunde vom 22. September 1137 für Stablo sich wiederfindet. Auch Ficker hält das für keinen Zufall. Bedenklich ist es ihm ferner, dass die Datirungsform keinerlei Beziehung auf die Handlung verräth und St. 3327, ebenfalls einer Urkunde für Stablo entspricht. Bernhardi, Lothar von Supplinburg S. 609 fügt noch mehrere erschwerende Momente hinzu[2] und hält mit Ficker und Giesebrecht[3] die Urkunde für unecht. Somit kann auch über den Ursprung der Fälschung kein Zweifel sein. Der allezeit hilfsbereite Wibald fabricirte das Schriftstück, ehe er Friedrich I. um die Bestätigung anging. Das Diplom desselben vom 8. Mai 1152 entspricht ebenfalls wieder textlich genau den Vorurkunden, obgleich der Inhalt doch kaum mehr genau den tatsächlichen Verhältnissen gemäss sein konnte.

So hatte man denn in Waulsort, ohne eigentlich ein authentisches Document über die Abhängigkeit von Hastière in Händen zu haben, nunmehr eine ganze Reihe von echten und unechten Urkunden, in denen das Verhältniss unzweifelhaft klar gelegt war. Die Gegner erklärten zwar die alten Diplome für gefälscht, die neuen für erschlichen[4], und selbst in Waulsort war man

  1. I, S. 163.
  2. Indessen steht das seltene „signo imaginis“, das dort hervorgehoben ist, bereits in der echten Vorurkunde Konrad’s III.
  3. Deutsche Kaiserzeit IV, 451.
  4. Vergl. die mehrfach angeführte Vertheidigungsschrift der Hasterienser a. a. O. – eas (sc. cartas) gracia, quam habebat ad curiam summi pontificis et imperatoris, male et indiscrete adquisierat contra libertatem
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 368. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_368.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)