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Stablo einigten[1]. Somit war der Friede zunächst wieder hergestellt. In einer, vielleicht gefälschten[2] Urkunde, in der Bischof Stephan von den Intriguen der Hasterienser spricht, die Abtwahl zu stören, verordnet derselbe auf Intervention Wibald’s von Stablo und Robert’s von Waulsort, dass beide Orte unter einem Abte vereint bleiben und nach dem Tode desselben die Hasterienser und Walciodorenser die Wahl vornehmen sollten, bei welcher aber nur den letzteren beschliessende, den ersteren dagegen berathende Stimme ertheilt wurde. Wibald aber ging nun auch an den Hof des Kaisers und legte ihm zwei Kaiserurkunden Lothar’s III. und Konrad’s III. vor, welche Friedrich I. bestätigte[3].

Wir haben bis jetzt nur von einem Diplom Konrad’s gehört. Die Urkunde Lothar’s ist eine Fälschung. Sie entspricht wörtlich der seines Nachfolgers und ist vom 17. August 1136 datirt[4].

In dieser Zeit war an Intriguen der Hasterienser gegen Theoderich nicht zu denken, geschweige denn an ein Urtheil des Hofgerichts. Schon darum muss die Urkunde, in der davon die

  1. Hist. Walc. cont. c. 9. Es ist aber nicht richtig, dass Wibald nachdem er von seiner Wahl gehört, „statim Walciodorum venit“ und von dort nicht wich, bis die Wahl Robert’s durchgesetzt war. Wir wissen im Gegentheil, dass er lange Zeit durch die Königswahl in Anspruch genommen war.
  2. Urk. Stephan’s v. 1152. 1. Jahr Robert’s und Friedrich’s mit falscher Indict.: XV statt V bei Martène, Coll. ampl. I, 821. Fälschlich ist hier von dem „privilegium domini Ottonis Rufi“ die Rede. Er verordnet: ut eadem praefata loca Walciodorus et Hasteria unum sint, et in Christo cor unum et anima una indissolubiliter sub uno abbate. Intervenienten sind Wibald von Stablo und Robert von Waulsort. Da die Hasterienser später behaupteten, Stephan habe die der Freiheit von Hastière widerstrebenden Urkunden verdammt, die Prärogative thatsächlich auf das letztere Stift übergeht und Stephan vorher schon zu Hastière neigte, liegt es nahe, in dieser Urkunde ein Falsificat der Walciod. zu sehen, indess lässt sich der grösste Theil der angeführten Zeugen um diese Zeit thatsächlich in Metz nachweisen und auch sonst zeigt die Abfassung keinerlei befremdende Abweichungen von anderen Urkunden Stephan’s, so dass ich die Sache dahingestellt sein lasse.
  3. Urk. Friedrich’s I. v. 8. Mai 1152 bei Stumpf, Acta imp. ined. Nr. 118; Analectes XVI, 18: – juxta privilegia dive recordationis Lotharii tertii, Romanorum imperatoris augusti, et precellentissime memorie patrui nostri Cuonradi secundi, Romanorum regis incliti, decrevimus.
  4. Martène, Coll. ampl. I, 747.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 367. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_367.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)