Seite:De DZfG 1889 02 348.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ein schwerer Fehlgriff, wie man aus seinen Zeilen herauslesen kann[1]. Denn nun erfolgte unzweifelhaft auch die Wahl des Nachfolgers in Hastière – natürlich, alle wahlberechtigten Factoren waren ja einmal versammelt –, und bei dieser Gelegenheit muss nun der offene Conflict ausgebrochen sein, in den schliesslich der Bischof von Metz sich einmischte, um die Leitung der Abtei mit Genehmigung des Kaisers dem Abte Poppo von Stablo zu übertragen[2]. Indess konnte der vielbeschäftigte Prälat nicht noch diese Last auf sich nehmen; da ist es nun sehr charakteristisch, dass die Walciodorenser sich wenigstens von ihm ausreichende Garantien geben liessen, dass er für den Schaden aufkommen werde, den die Verwaltung des von Poppo zum Abt bestimmten Lambert von St. Maximin anrichten könnte: so sehr waren in diesem Augenblick die Mönche von Waulsort um die Wahrung ihrer Rechte besorgt. Man täuschte sich in den Befürchtungen nicht, mit denen man Lambert aufnahm. Er trug keine Sorge, die Herrschaft über Hastière fest zu handhaben und versetzte die Brüder von Waulsort in der That in die Nothwendigkeit, gegen ihn bei Poppo Klage zu führen. Als er einst in einer zwischen Waulsort und Hastière gelegenen Weinpflanzung beschäftigt, die zur üblichen Gerichtsversammlung auf Waulsort ziehenden Leute von Hastière ankommen sah, liess er auch die Walciodorenser holen und hielt so zum ersten Mal nicht in Waulsort den Tag ab, was die Hasterienser bewog, fürder ebenso wenig nach dem Hauptkloster zu kommen. Auf Lamberts Veranlassung geschah es schliesslich, dass ein Mönch von Hastière, der in dem Nachbarstift die Gelübde abgelegt hatte, in der Propstei bestattet wurde[3]. In der nächsten Zeit erfolgte der endgültige Bruch,

  1. Hist. Walc. c. 48.
  2. Hist. Walc. c. 49: Post hujus quoque decessum orta est lis et controversiae contentio ex publica electione Walciodorensium. Quapropter regali decreto domnus Popo Stabulensis abbas etc. – Walciodorum suscepit. – Der Chronist drückt sich also sehr kurz und dunkel aus. Da die Abtei aber seit 969 unter Metz steht, wird man das „regali decreto“ nicht anders als oben auffassen dürfen. Als Abt mehrerer Reichsklöster war Poppo sicher von Konrad II. nicht unabhängig, erfolgte die Uebernahme von Waulsort doch auch „ad nutum Metensis episcopi“, d. h. doch auf Anregung des Metzer Bischofs.
  3. Eine ganz andere Darstellung der Dinge gibt Ladewig, Poppo von Stablo S. 63, der aber meines Erachtens durchaus fehl geht, wenn er
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 348. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_348.jpg&oldid=- (Version vom 1.12.2022)