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des vom ersten Erwerber (Urkunden-Empfänger) ausbedungenen Besitzrechtes, und wehrt sich echt historisch gegen ein logisches Weiterspinnen und systematisches Einordnen der vieldeutigen, unjuristischen Begriffe der Vorzeit, wenn er z. B. Folkland (Staatsdomäne, nur zu einstweiliger Nutzung Privaten gegen staatliche Dienste verliehen) nicht als „unbooked Læn“ bezeichnet wissen will, da die Angelsachsen, dieses Begriffes entbehrend, bei Læn an eine Person als Verleiher und private Gegendienste des Beliehenen denken. Nicht einmal den Gegensatz zwischen „Bocland“ und Familien- (Erben-)Land vermag ich aus der Urkunde Birch Nr. 588 nothwendig zu folgern. – Den Ursprung vieler abhängigen Ortschaften erklärt Verf. damit, dass diese Gemeinden Folkland besetzt hatten, das später durch die Witan einem Grossen überbucht wurde, der damit Herrenrecht und Einkünfte, aber nicht den Bodenbesitz erwarb: wobei aber doch die Räthsel ungelöst bleiben, wie Bauerschaft und Staatsdomäne denselben Boden beanspruchen konnten und wesshalb das Dorf ruhig über sich verfügen liess. Die anderen als möglich bekannten Ursachen derselben Erscheinung werden auch hier nicht an Einzelfällen erwiesen: nämlich das wirthschaftliche Hinauswachsen eines Grossbauern über die Nachbarn, die ihn schliesslich zum schützenden Herrn wählten, und die Ansiedlung von Armen oder Freigelassenen durch einen Grundherrn, der so persönliche Dienste belohnen und ein abhängiges Dorf schaffen konnte. Allein mir scheint ein sicherer Fortschritt der Wissenschaft nur möglich durch mühsame Localforschung in den ags. Urkunden einerseits und in den agrarischen Zuständen, wie sie greifbare Spuren heute noch hinterlassen haben, andererseits; daraus erst wären allgemeine Schlüsse zu ziehen. Verf. hat sich hierauf nicht eingelassen, sondern bis um 1300 nur das Material und die Folgerungen früherer Forscher nachgeprüft. Dass er dies jedoch mit culturhistorischem Sinn und juristischer Schärfe gethan hat, macht den Werth seines Werkes auch für die früheste Zeit aus.

Er verurtheilt mit Fug die legalen Fictionen der Rechtsgelehrten, die, namentlich früher, jede offene Wiese als vom Rittergutsbesitzer dem Dorf gutmüthig überlassenes und im Dorfbesitz nur verjährtes Land betrachten, während es entweder umgekehrt lange vor der Feudalität die Gemeinweide einer ursprünglich freien Bauerschaft bildete (an deren Bestehen, ebenso wie an dem sonstigen wirthschaftlichen und communalen Gebrauchsrechte, durch den Eintritt der Herrschaft nichts unmittelbar geändert werden sollte) oder Theil eines Königsforsts war. – Den Vorgänger des Copyhold findet er im ags. nicht urkundlich privilegirten Familienland, das seine bunten Gewohnheiten, die auch schon im 11. Jh. rechtlich bestimmt waren, lange, durch die

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 214. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_214.jpg&oldid=- (Version vom 24.11.2022)