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wird noch Mackeldey citirt: alle neueren Forschungen – z. B. Brunner’s, Ficker’s, Fitting’s, Conrat’s, Caillemer’s – sind dem „Professor of constitutional law and history in University College London“ fremd. Und anstatt die Quellen selbst zu durchforschen, prüft er die von englischen Darstellern angeführten Gründe für römischen Ursprung angelsächsischer Einrichtungen. Dabei wendet er sich zwar mit vollstem Recht, aber viel zu grosser Wichtigkeit, namentlich gegen Finlason und Coote: z. B. die trinoda necessitas ist den römischen onera patrimonialia wohl ähnlich, aber nicht entnommen (S. 27); die ags. Landerbfolge entstammt nicht römischem Erbrecht. Wenn auch der Beginn der ags. Geschichte mit freier Dorfgemeinde [germanischer Mark] unbewiesen sei, so scheint dies System ihm doch wahrscheinlicher, als Seebohm’s immerhin mögliche (?) Theorie (nach welcher röm. Soldaten alamannischen Stammes die römische Villa weiterführten, die Ortschaften mit der Namensendung „ing“, das Jüngstenrecht und die den Nordwest-Germanen fremde [aber auch bei Süddeutschen des 4. Jhs nicht nachweisbare!] Dreifelderwirthschaft begründeten, und dann die Sachsen weiter nicht selbst, sondern durch Sklaven, Colonen, Laeten, – die Ahnen der Villani des 11. Jh.s – den Acker bauten, so dass also der grosse Herrenhof keine späte ausnahmsweise Entartung, sondern Englands ursprüngliche Einrichtung gewesen sei).

Aus der ags. Literatur hätte Verf., der vom canonischen Recht überall absieht, bei Beda (Hist. II, 5) und Aldhelm (ad Heddam) Belege für Beschäftigung mit römischen Leges finden und für frühen Untergang dieser Gelehrsamkeit anführen können, dass von römischem Recht keine ags. Hss. oder Uebersetzungen, die doch von so vielen anderen Studien zeugen, vorhanden sind.

Für die anglonormannische Zeit sind von Rechtsquellen u. a. die sogenannten Gesetze Wilhelm’s c. 37 f., Dialogus de Saccario (s. meine „Einl.“ S. 95), der Process von Canterbury (Epistolae Cant. ed. Stubbs 521), die schottische Thronfolge 1292 (Mon. Germ. SS. XXVIII, 523) übersehen, die Abfassungszeiten der nach Heinrich I. und Edward benannten Bücher und Glanvillas (Forschungen zur dt. Geschichte XVI, 582; Savigny-Zs. Germ. 1883, 128) ungenau angegeben. Henr. 82, 8 entstammt Aelfred 42, 7, nicht Justinian. Ueber Vacarius ist Bluhme in Pertz, Archiv f. dt. Gesch. XII, 391 nachzutragen. – Massenhaft aber könnte man Anspielungen auf englische Legisten aus den übrigen Quellen des 12., 13. Jh.s sammeln; jedes Handbuch zur Literatur- oder Universitäts- oder Rechtsgeschichte bietet Ausbeute; ich nenne z. B. Johann Saresber. (Schaarschmidt S. 350), Girald Cambr. (Invect. 5, 20), Chronicon Evesham. (Mon. Germ. SS. XXVII, 422), Roger Baco (SS. XXVIII, 575). – Des Franz Accursius

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_212.jpg&oldid=- (Version vom 24.11.2022)