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beide lateinisch, im Liber regius de Bello[1], einst Augment. misc. 17 erhalten (ein Stück druckt Hrsg. aus Misc. 18, Mitte 13. Jh.s); im 14. Jh. sind auf Rändern und leeren Blättern Aenderungen und Ergänzungen nachgetragen. – Für die Geschichte der Landwirthschaft, der Preise, des Besitzrechtes, der Geburtsstände im 13. Jh. bietet sich hier eine überaus wichtige Quelle. Noch bezahlt die Herrschaft den für ihre Domäne arbeitenden Pächter in Brod, Käse, Bier, Suppe, Häring, Weissfisch, Fleisch, doch theilweise nur dem Namen nach, also schon in Münze. Nach Geld sind die Arbeiten und Mahlzeiten fest geschätzt, um die Gesammtrente beim Buchabschluss de claro (netto) zu erhalten. Manchmal übersteigt die herrschaftliche Gegengabe an Werth die Leistung des Arbeiters. Und die Leibeigenen erscheinen überhaupt nicht schwer gedrückt. Der Vogt wird bisweilen aus ihnen gewählt. Ueberall sind die Dienste gemessen, nicht mehr sklavisch in des Herrn Willkür, geschweige denn dass ein Mensch – wie 200 Jahre früher – ohne das Grundstück verkäuflich erschiene. Die Unfreien dürfen nur nicht ohne herrschaftliche Erlaubniss auswandern, Töchter (aus dem Grossgut heraus oder überhaupt) verheirathen, Söhne (geistlich) „scheren“, Vieh verkaufen, Holz schlagen. Ueber den an die Scholle Gebundenen stehen Freisassen, die den Boden veräussern und verlassen dürfen, aber auch acker- und spanndienstpflichtig sind; mancher Leibeigene besitzt auch Freigut. Als Classen der Nativi begegnen Erdlinge, (ags. yrdling), Cottarii, Coterelli, zuletzt die landlose Coteria, die auf dem Felde der Wohlhabenderen gegen Lohn arbeitet. Der Herausgeber hat in der Einleitung das Wichtigste geschickt hervorgehoben, einiges Oekonomische statistisch geordnet und ein Glossar beigefügt, das auch Philologen angeht[2]; zu topographischem oder genealogischem Zwecke fehlt jedoch ein Index.


Thomas Edward Scrutton. The influence of the Roman law on the law of England. Being the Yorke prize essay of the Univ. of Cambridge for the year 1884. Cambr. 1885. 8°. XVI, 199 S. Des Verf.s Thema ist im Zusammenhange vorher nicht behandelt. Da er gründliche Kenntniss des römischen Rechts mit selbständiger Schärfe und Vorsicht des Urtheils vereint und klar darstellt, hätte er ein überaus werthvolles Buch zur englischen Rechtsgeschichte liefern können, wenn er im germanischen Recht und frühmittelalterlichen Ableitungen aus spätrömischem Recht besser Bescheid wüsste. Allein für die Volksrechte

  1. Die ungedruckten, späteren Stücke dieser Hs. sind S. III verzeichnet.
  2. Hlosa, dessen Bedeutung „Schafstall“ ich, Gerefa S. 11, nur vermuthete, ist hier belegt.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_211.jpg&oldid=- (Version vom 24.11.2022)