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Stichproben meist richtig[1]. Der Index ist ungenügend, die Ausstattung kostbar.


Marcel Planiol. L’assise au comte Geffroi. Étude sur les successions féodales en Bretagne. [Extrait de la Nouvelle revue histor. de droit français et étr.] Par. 1888. 8°. 102 S. Das Gesetz von 1185, über Untheilbarkeit der Baronien und Ritterlehen durch Erbfolge des Erstgeborenen, das in der Bretagne fast vollkommen bis 1580 und theilweise bis 1791 herrschte, gehört nach Ursprung und Wirkung in den Kreis des anglonormann., bezw. nordfranzös. Lehenrechts; es ist durch Heinrich II., Gottfried’s Vater, mindestens mittelbar veranlasst: damals tritt die Bretagne, die seit dem 6. Jh. theilweise aufs neue keltisiert und, mit Ausnahme des karolingischen Jahrhunderts, fast unabhängig gewesen war, für immer in das französische Staatsleben ein. Als Brauch kommt jene Lehen-Untheilbarkeit, auch in der Bretagne, schon etwas früher vor; als geschriebenes Recht begegnet sie uns nur in England früher, erst etwa 15 Jahre nachher in der Normandie, wo Verf. die Spur einer uns verlorenen, der bretonischen entsprechenden Assise nachweist, dann in anderen Territorien der Plantagenets, ferner bei den Nachbarn, endlich in französ. Tochterrechten: „jure Francorum“ ist in Sicilien das untheilbare Lehen. – Sorgfältig und gelehrt zeigt Verf. beide Zwecke der Assise: sie soll dem Herzogthum die kriegerische Leistungsfähigkeit der Lehen und, was freilich unausgedrückt bleibt, den Baronen den Familienbesitz erhalten, und erscheint daher in der Form eines Vertrages zwischen Herzog und Baronen. Aber nicht alle Adelshäuser unterwarfen sich ihm (S. 42).

Bei Fehlen von Söhnen folgt die älteste Tochter. Die spätere Geschichte der bretonischen Lehenvererbung, die Verf. ausführlich und klar bis 1580 herabführt, mildert den Ausschluss der Nachgeborenen; und schon die Assise betrifft ja nicht alle adlichen Ländereien, kennt Landschenkung auf Lebzeit und Afterleihe und befiehlt dem Erbfolger, mit Beirath der Sippe die jüngeren Brüder zu versorgen und die Schwestern auszusteuern. Kein Original des Lateintextes existirt. Seit spätestens dem 14. Jh. gab es altfranzös. Uebersetzungen; Verf. bringt eine aus einer Hs. des 15. Jh.s zu Rennes. Den seit dem 15. Jh. oft gedruckten Text aber stellt er nicht diplomatisch her: an der Unreinheit des Wortlautes oder an übermässiger Rücksicht auf nachbarliches

  1. Streiche S. 152, Z. 3 v. u. „the man of“; mit „mistress“ S. 153, 4 ist Rouen gemeint; 118, Z. 2 v. u. lies „emperor“ für „king“; 136, Z. 9 v. u. fehlt ein Satz; Z. 7 v. u. statt „but grieves to find that“: „selbst beklagenswerth, beweint er“; Z. 4 v. u. statt „one of their own stock“ lies „their own race“.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_209.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2022)