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Möglichkeit gegeben, sich, wenn er wollte, an den Paduanern für ihr zweideutiges Verhalten aufs empfindlichste zu rächen. Hiermit zögerte er denn auch nicht, und Bischof Aimo, kaum erst in Verona angekommen, vollführte mit Hilfe der della Scala am 15. April[1] die Befreiung Vicenzas von der Herrschaft der Paduaner. Vicenza durfte sich als freie Commune constituiren und wurde einem Vicar, dem Pisaner Giovanni Zeno, welcher bisher das Vicariat von Verona bekleidet hatte, unterstellt.

In Mantua stellte Bischof Aimo die Ordnung her, indem er, den Wünschen der de’ Buonacossi entsprechend, die Guelfen, weil sie an dem Aufruhr schuldig gewesen wären, aus der Stadt verbannte. Auch in Parma und Modena, wo die Guelfen ja schon vertrieben waren, wurde das Regiment der Ghibellinen sanctionirt und Reggio kehrte eben damals wieder zur Herrschaft des Königs zurück[2]. Selbst nach Venedig und Treviso ging der Genfer Bischof und hatte sich hier des ehrendsten Empfangs zu erfreuen[3]. Beide Communen standen treu zu der Sache des Königs[4].

Um sich der Treue der Ghibellinen in jenen östlichen

  1. Dieses Datum ergibt sich am sichersten aus Urk. 9. Juni bei Alb. Mussato 372. Vergl. auch Friedensburg (Geschichtsschreiber der deutschen Vorzeit, Lief. 67, p. 398, Anm. 2.).
  2. Bonaini II, 28, vergl. 31–32.
  3. Alb. Mussato 376–77.
  4. Gesandte Venedigs waren schon am 5. November 1310 an Heinrich geschickt worden. Vergl. H. Simonsfeld, Der Fondaco dei Tedeschi in Venedig und die Deutsch-Venezianischen Handelsbeziehungen (Stuttgart 1887) I, 12, und Mon. Germ. LL. II, 509. Eine zweite Gesandtschaft war in Mailand bei der Krönung zugegen. Eine dritte begab sich am 20. Januar an den königlichen Hof. (Mon. Germ. LL. II, 509–510.) Diese letztere richtete an den König die Bitte, er möge für Venedig, welches unter dem auf ihm lastenden Interdict – vergl. S. 13 meiner Dissertation – schwer zu leiden hatte, Fürsprache beim Papst einlegen. Heinrich that dies bereitwillig (Winkelmann, Acta II, 257) und hatte auch den Erfolg, dass Clemens V. das Interdict aufhob. Lünig, Codex Italiae dipl. IV, 1611–20. Romanin, Storia documentata III, 23 ff. Uebrigens möge es gestattet sein, einen Fehler zu berichtigen, der an jener Stelle meiner Dissertation stehen geblieben ist. Die gegen Venedig gerichtete Interdictionsbulle ist am 20. März 1309, und nicht, wie dort fälschlich angegeben ist, am 27. März erlassen.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_122.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2022)